Der EuGH hat in seinem Urteil vom 23.01.2014, Az.: C-355/12 entschieden, dass es rechtmäßig sein kann, wenn Softwareanbieter den Kopierschutz von Nintendo-Geräten wie die DS- oder Wii-Konsolen umgehen, wenn dies dazu dient, den Nutzern zu ermöglichen, auf den Geräten die Software des Anbieters abspielen zu können. Die Umgehung des Kopierschutzes zur Nutzung raubkopierter Spiele sei hingegen weiterhin verboten.
In den Spielekonsolen von Nintendo ist ein Erkennungssystem eingearbeitet, durch welches ein auf dem Träger des Spiels installierter Code vorhanden ist, der durch die Konsole gelesen wird. Durch diese technische Schutzmaßnahme soll die Verwendung illegaler Kopien verhindert werden.
Das Unternehmen PC Box vertreibt originale Nintendo-Konsolen mit zusätzlicher Software zu deren Verwendung Geräte von PC Box installiert werden müssen, durch die diese Schutzmaßnahmen deaktiviert und somit umgangen werden.
In seiner Entscheidung wies der EuGH zunächst daraufhin, dass es sich bei den Programmen um urheberrechtlich geschützte Schöpfungen handelt, welcher nach der Richtlinie zum Urheberrecht geschützt sind. Hierdurch werden die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet, einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer „technischer Maßnahmen“ vorzusehen. Dieser Rechtsschutz gilt nur für „technische Maßnahmen“ die nicht genehmigte Handlungen der Vervielfältigung verhindern oder unterbinden sollen.
Der EuGH führte hierzu weiter aus, dass der Hersteller der Konsole demnach vor solchen Umgehungen des Kopierschutzes nur geschützt sei, wenn die Schutzmaßnahmen verhindern sollen, dass auf der Konsole nachgeahmte Spiele verwendet werden.
Im Ergebnis müssten die Geräte von PC Box in der Regel zum Abspielen nicht genehmigter Kopien verwendet werden. Der EuGH verwies die Sache an das vorgelegene Gericht zurück, damit dieses überprüfen kann, ob die Geräte von PC Box zu solchen oder zu Zwecken verwendet werden, die das Urheberrecht nicht berühren.