Das Landgericht Köln hat in einer aktuellen einstweiligen Verfügung vom 09.08.2013 unserer Mandantin die Verwendung der so genannten AdChoice-Werbung auf der eBay-Artikelseite eines Konkurrenten verboten.
Dabei handelt es sich um ein Werbeprogramm, das von eBay angeboten wird. Dabei werden interessenbezogene Werbeanzeigen des Verwenders unter anderem auf den Angebotsseiten anderer Anbieter eingeblendet. Dies geschieht jedoch nur, wenn derjenige, auf dessen Seite die Werbefenster eingeblendet werden, vorher auf der Seite des AdChoice-Verwenders war, da dort dann entsprechende Cookies eingesetzt werden, um das sogenannte Remarketing zu ermöglichen. Wenn der Nutzer dann andere Webseiten des Google-Display-Netzwerks besucht, erscheinen Werbefenster die sich auf die zuvor besichtigten Produkte beziehen.
Im vorliegenden Fall wurde die Werbeanzeige unserer Mandantin direkt auf der Artikelseite der Antragstellerin eingeblendet. Offensichtlich muss die Antragstellerin vorher die Seite unserer Mandantin besucht haben. Die Werbeanzeige wurde in der rechten Spalte der Artikelseite unter dem Kasten mit den Angaben zum Verkäufernamen und dem Link zu dessen Shop eingeblendet. Weder wurde ein Teil des Angebots der Antragstellerin durch das Werbefenster überlappt noch abgedeckt oder der Kunde dazu verleitet, das Werbebanner anzuklicken. Auch befand sich am unteren Ende des Werbefensters der Hinweis "AdChoice".
Diese Werbung erachtete die Antragstellerin dennoch als unzulässig und sprach zunächst eine Abmahnung aus, der später die einstweilige Verfügung folgte.
Das Landgericht Köln war offensichtlich ebenfalls nach summarischer Prüfung des Falls der Ansicht, dass hier ein Verstoß gegen das UWG vorliegt.