Der Fußballer Eren Derdiyok hat beim Arbeitsgericht Mannheim einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen seinen Arbeitgeber den TSG Hoffenheim gestellt, nachdem er und neun weitere, vermehrt namenhafte Fußballspieler, wie auch Tim Wiese, vom eigentlichen Mannschaftsbetrieb ausgeschlossen und der „Trainingsgruppe 2“ zugewiesen wurden. In dieser spielen unbekannte Fußballer und teilweise Nachwuchsspieler.
Durch diese Verweisung sieht Derdiyok den „ordnungsgemäßen Trainingsbetrieb“ nicht gewährleitet, da in dieser Gruppe das Trainingsniveau zu gering sei. Zudem seien aufgrund der wenigen Trainingsteilnehmer auch keine spezifischen Spielformen möglich.
Mit der einstweiligen Verfügung will der Fußballprofi eine zunächst gesicherte Teilnahme am Training des Bundesliga-Kaders erreichen.
Doch ist ein Anspruch auf Training aus dem Arbeitsvertrag abzuleiten? So sieht es jedenfalls das BAG in seinem Urteil vom 17.01.1979, Az.: 5 AZR 498/77 und später auch das LAG Düsseldorf im Urteil vom 17.11.2008, Az.: 11 SaGA 23/08. Danach besteht bei einem Lizenzfußballer ein allgemeiner Beschäftigungsanspruch, der auf die Teilnahme am Training gerichtet ist.
Hingegen besteht allerdings kein Anspruch auf die Teilnahme an Pflichtspielen, da dem Fußballer bei Abschluss des Vertrages bewusst ist, dass ihm kein Einsatzrecht zusteht (BAG, Urt. v. 22.08.1984, Az. 5 AZR 539/81). Nach dem BAG hat dieser Anspruch eines Lizenzfußballers eine besondere Bedeutung, da er der Erhaltung der berufsspezifischen Fähigkeiten dient. Hiernach wird man von dem Verein als Arbeitgeber erwarten können, dass jeder Spieler gefordert und gefördert wird.
Im vorliegenden Fall wird demnach entscheidend sein, was von dem Beschäftigungsanspruch eines Lizenzfußballers umfasst wird. Bei der Beurteilung ob auch ein Training in der 2. Gruppen ausreichend ist, werden Faktoren wie Niveau des Trainings, Trainingsleitung durch einen lizensierten Trainer und die Mannschaftsgröße eine Rolle spielen.
Nach Angaben des Vereins wird die 2. Gruppe allerdings von einem Fußballlehrer geleitet. Auch weitere ehemalige Bundesliga-Kader-Spieler trainieren in dieser Gruppe, womit ein gewisses Niveau gesichert scheint. Auch die Größe der Gruppe, in der sich allein zehn ehemalige Bundesliga-Spieler befinden wird – hinzugerechnet der Nachwuchsspieler und vereinslosen Spieler – wohl eher im Rahmen der erforderlichen Größe bewegen.
Es bleibt abzuwarten, wie das Arbeitsgericht Mannheim diese Faktoren beurteilen wird.