Der vzbv hat in einer Presseinfo mitgeteilt, dass trotz der gesetzlich eingeführten Buttonlösung, die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen soll, zahlreiche Rechtsverstöße beim Vertragsschluss per Internet festgestellt und bisher 20 Unterlassungsverfahren eingeleitet wurden.
Das LG Leipzig verbot es der JW Handelssysteme GmbH nun auf ihrer Internetseite melango.de Verbrauchern Waren anzubieten, ohne den vorgeschriebenen „Kaufen“-Button zu verwenden (LG Leipzig Urteil vom 26.07.2013, Az.: 08 O 3495/12). Das LG Koblenz erklärte die Werbung auf der Internetseite web.de wegen fehlender Aufklärung über Preis und Vertragslaufzeit für unzulässig (LG Koblenz Urteil vom 01.08.2013, Az.: 1 O 55/13).
Der vzbv überprüfte nach Inkrafttreten der Buttonlösung 20 Internetseiten und ermittelte, wie die Online-Anbieter immer noch versuchen, Verbraucher in die Abofalle zu locken. Eine neue Art dafür fand der vzbv auf der Internetseite melango.de, auf der der Anbieter in den Vertragsbedingungen vorgab, sich nur an Unternehmer zu richten. Tatsächlich konnten sich aber auch Verbraucher problemlos anmelden und erhielten nach der Registrierung eine Rechnung über eine Grundgebühr von 249 € und eine Aufnahmegebühr von 199 €. Der Hinweis auf diese Gebühren befand sich versteckt am rechten Bildrand der Anmeldeseite. Bei der Registrierung war die Angabe eines Firmennamens zwar möglich, aber nicht erforderlich. Eine Widerrufsbelehrung für den Verbraucher war nicht vorgesehen.
Hierin sah der vzbv einen Rechtsverstoß gegen verbraucherschützende Normen, denn wenn ein Anbieter nur mit Gewerbetreibenden handeln will, muss er es auch verhindern, dass Verbraucher sich anmelden können. Dies bestätigte auch das LG Leipzig.
Durch den vzbv ergingen 19 weitere Abmahnungen. Acht davon wurden wegen eines fehlenden Bestellbuttons ausgesprochen, der auf die bestehende Zahlungspflicht hinweist. Darüber hinaus wurde nach Ansicht des vzbv nicht ausreichend auf Vertragsinhalte wie Preis und Laufzeit hingewiesen. Web.de warb z.B. mit einer zweimonatigen Testmitgliedschaft. Wer allerdings die Kündigung vergas, war ein Jahr vertraglich gebunden und sollte monatlich 5 € zahlen. Das LG Koblenz gab der Klage des vzbv statt, da sich Hinweise auf diese Vertragsinhalte nur im Kleingedruckten befanden.
Weitere Unternehmen warben mit einem einmalig zu zahlenden Gesamtpreis für eine kurze Vertragslaufzeit. Der Vertrag wandelte sich sodann in ein kostenpflichtiges Abonnement um. Dies war ebenfalls nur im Kleingedruckten auffindbar und damit unzulässig.
In den 20 Fällen, in denen der vzbv Abmahnungen ausgesprochen hat, gaben 13 Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab und änderten die Seitengestaltung. In 7 Fällen musste der vzbv Klage erheben.