Das Unternehmen Beiersdorf AG vertreibt eine Nivea-Creme in einer Faltschachtel, die eine Höhe von 7 cm besitzt. Der in dieser Verpackung enthaltene Tiegel ist jedoch nur 4 cm hoch. Der Höhenunterschied wurde durch ein Podest aus gefalteter Pappe ausgeglichen. am Boden der Verpackung war die Füllmenge des Produktes aufgedruckt, wobei sich zusätzlich der Hinweis „Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße.” auf der Verpackung befand.
Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers und einen Verstoß gegen das Eichgesetz. Das LG Hamburg schloss sich in seinem Urteil vom 27.01.2015, Az. 312 O 51/14 dieser Auffassung jedoch nicht an.
Das LG Hamburg sah weder einen Verstoß gegen das Eichgesetz, noch nahm es eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß an, denn dem Verbraucher sei die übliche Füllmenge von 50 ml hinreichend bekannt, so dass er keine Rückschlüsse von der Packungsgröße auf den Inhalt des Tiegels ziehe.