Am 27.06.2013 verbot das LG Düsseldorf einem Onlinehändler im Wege der einstweiligen Verfügung die Verwendung eines bestimmten QR-Codes, der zu dem Angebot des Antragstellers führte. Der Antragsgegner verkaufte Gebraucht- und B-Ware, während der Antragsteller Neuware vertrieb.
Nach Ansicht de Gerichts stellt es eine unlautere geschäftliche Handlung dar, wenn so ein QR-Code zu einer Seite der Konkurrenz führt. Es sei irreführend, wenn der Verbraucher glauben könnte, dass eine Verbindung zwischen den beiden Unternehmen bestehe und vielleicht sogar ein Kunde eine Reklamation bei dem Konkurrenten, zu dessen Seite der QR-Code führt, geltend machen könnte. Im Vorfeld hatte der Antragsgegner zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, die er aber nur per Fax an den Antragsteller schickte. Da das Original der Unterlassungserklärung nie ankam, bestanden Zweifel an deren Wirksamkeit, da die Widerholungsgefahr nur durch eine im Original unterschriebene Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Grundsätzlich kann von dem Schriftformerfordernis zwar eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Unterlassungsschuldner Kaufmann im Sinne des HGB ist, doch war auch dies in diesem Fall unklar – Kleingewerbetreibende gelten nicht als Kaufleute. Auch ist der Antragsgegner der Aufforderung, die Unterlassungserklärung im Original nachzusenden, nicht nachgekommen. Das Gericht billigte aufgrund dieser Unklarheit dem Antragsteller zu, dies im gerichtlichen Wege zu klären.