Das Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 30.05.2013, Az.: 3 Ca 317/13 hat entschieden, dass eine Eintragung im sog. „erweiterten Führungszeugnis“ keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt.
Ein Arbeitnehmer war seit Anfang 2008 als als Fachangestellter für Bäderbetriebe angestellt. Im Jahr 2012 und nochmals Januar 2013 forderte das Unternehmen den Arbeitnehmer auf, ein erweitertes Führungszeugnis gemäß Bundeszentralregistergesetz vorzulegen. Zunächst weigerte sich der Arbeitnehmer. Nachdem das Unternehmen das erweiterte Führungszeugnis erhilet musste es feststellen, dass dort drei Einträge über abgeurteilte Straftaten aus der Zeit zwischen Januar 2007 bis Dezember 2011 enthalten waren. Es ging um Körperverletzung und Erwerb/Handelstreiben mit Betäubungsmitteln. Die Strafen waren mit jeweils 90 bis 140 Tagessätzen festgesetzt. Als Nebenfolge der ersten Verurteilung wurde zudem ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher ausgesprochen. Das Unternehmen sprach daraufhin nach Anhörung des Personalrates die fristlose außerordentliche Kündigung aus. Hilfsweise wurde die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.
Hiergegen richtete sich die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers.
Das Arbeitsgericht Cottbus hat festgestellt, dass das außerdienstliches Verhalten, insbesondere die Begehung einer Straftat, die sich nicht gegen den Arbeitgeber oder einen Arbeitskollegen richtet nur dann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt werde. So sei streng zwischen der Privatsphäre und der Stellung als Arbeitnehmer zu unterscheiden.
Die außerordentliche Kündigung ist demnach als unwirksam zu qualifizieren. Aber auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Cottbus unwirksam, da sie sozial nicht gerechtfertigt ist.
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