Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013, Az.: VII ZR 249/12 hat entschieden, dass bestimmte im Textilreinigungsgewerbe gebräuchliche Haftungsbeschränkungsklauseln unwirksam sind.
Der beklagte Textilreinigungsverband hatte sog. "Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes" verfasst, die eine Empfehlung an Textilreinigungsbetriebe für die Formulierung bzw. Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen. Diese Bedingungen meldete der Beklagte als sog. "Konditionenempfehlung" beim Bundeskartellamt an, sie wurden im Amtsblatt veröffentlicht. Nr. 5 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Haftungsbeschränkung lautet wie folgt:
"Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Achtung:
Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB).
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren."
Diese Klausel hielt der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände für unwirksam und hat daher Klage erhoben. Er meint, dass diese Regelung gegen § 307 ff BGB verstößt und daher unwirksam sei. Sowohl das Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat nun die hiergegen gerichtete Revision des Textilreinigungsverbands zurückgewiesen.
In der Begründung heißt es, dass die ersten beiden Sätze der Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam sind, da die Haftung des Reinigungsbetriebes für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränkt wurde. Diesem Begriff kann die Bedeutung beigemessen werden, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt wird.
Die weitere Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt, stellt eine unangemessene Benachteiligung benachteilige im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar und ist daher ebenfalls unwirksam. So stellt der Reinigungspreis keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation steht. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stellt keine ausreichende Kompensation dar, weil die Klausel nicht sicherzustellen vermag, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist.
Quellte: Pressestelle des Bundesgerichtshofs