Am 04.08.2011 tritt das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge in Kraft.
Über die Hintergründe dieser Neuregelung haben wir bereits berichtet. Diese Änderung basiert auf dem Messner-Urteil des EuGH ( v. 03.09.2009, C-489/07), welcher die deutschen Regelungen zum Wertersatz für europarechtswidrig erklärt hat.
Die neuen Vorschriften regeln, dass der Verwender vom Verbraucher nur noch dann Wertersatz verlangen kann, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Der Verbraucher soll so die Möglichkeit erhalten, die Ware in der Art und Weise auszuprobieren, wie es in einem Ladengeschäft möglich und auch üblich ist.
Außerdem muss der Online-Händler den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihn (ohnehin) korrekt über das Widerrufsrecht belehren.
Verwendet der Online-Händler die veraltete Widerrufsbelehrung, besteht eine hohe Gefahr abgemahnt zu werden und zu dem ist die Wertersatzpflicht des Verbrauchers dann ausgeschlossen.
Es ist ferner eine Übergangsfrist von 3 Monaten bis zum 04.11.2011 vorgesehen.
Dennoch empfehlen wir dringend, die Widerrufsbelehrung so bald wie möglich zu aktualisieren.