Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte in seinem Urteil vom 30.01.2013, Az.: 6 Sa 944/12 zu entscheiden, ob die fristlose Kündigung eines Filialleiters, der seine Mitarbeiter zur Krankmeldung anstiftete, rechtmäßig ist.
Im Ausgangsfallen litten in einer Bankfiliale diverse Mitarbeiter unter massiven gesundheitlichen Beschwerden, die zum Teil sogar einer stationären Behandlung bedurften. Auch der Filialleiter litt unter diesen Beschwerden und wurde wiederholt und letztlich sogar dauerhaft krankgeschrieben. Er führte dies vor allem auf die örtlichen Verhältnisse zurück und verlangte vom Bankmanagement die Einholung eines Gutachtens. Dieses zeigte jedoch keine auffälligen Messungen, so dass es allein bei der Empfehlung einer regelmäßigen Lüftung blieb.
Am Tag der Begehung durch den Gutachter hatte der Filialleiter die Mitarbeiter aufgefordert einen Krankenschein einzureichen, damit möglichst viele Mitarbeiter fehlen und die Filiale wie „ausgestorben“ erscheine.
Das ArbG Hessen entschied, dass ein solches Einwirken eine Vorgesetzten auf seine Mitarbeiter, ohne dass diese vorher eine Arbeitsunfähigkeit angezeigt hatten und ohne dass dem Vorgesetzten Anzeichen für eine Arbeitsunfähigkeit bekannt sind, eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Diese ist „an sich“ geeignet einen „wichtigen Grund“ für eine fristlose Kündigung darzustellen. Auch das Berufungsgericht schloss sich dieser Ansicht an.
Entgegen steht dem auch nicht, dass die zum „krankmachen“ bestimmten Arbeitnehmer dann tatsächlich arbeitsunfähig und krank geschrieben wurden. Der Filialleiter hat durch dieses Verhalten seine Vertragspflichten verletzt. Zwar handle es sich hier nicht um einen Betrug im strafrechtlichen Sinne, da der Filialleiter tatsächlich glaubte, die Arbeitnehmer würden durch die Verhältnisse genauso krank wie er. Durch diese Aufforderung nimmt er jedoch einen solchen Betrug billigend in Kauf.