Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 15.07.2013, Az.: 9 L 2184/13.F, beschlossen, dass ein verbeamteter Lehrer in Hessen auch bei Erreichung der Altersgrenze von 65 Jahren weiterhin einen Anspruch auf Beschäftigung hat.
Die Regelaltersgrenze nach § 50 HBG ist nicht anwendbar, da diese gegen die höherrangige Richtlinie 2000/78/EG verstößt.
Im Ausgangfall sollte ein Studienrat, der die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht hatte zum 31.07.2013 in seinen gesetzlich vorgeschriebenen Ruhestand treten. Er beantragte seinen Ruhestand um ein weiteres Jahr hinauszuschieben. Dies lehnte das Hessische Kultusministerium aber ab, weshalb der Antragsteller einen einstweiligen Rechtsschutz beantragte.
Das Gericht sah in der Ablehnung durch das Kultusministerium eine Verletzung des § 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Hiernach genießt jeder Einzelne einen unionsrechtlich garantierten Schutz, durch einen Mitgliedsstaat der EU wegen seines Lebensalters diskriminiert zu werden. Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters ist nur dann gerechtfertigt und rechtmäßig, wenn diese zur Erreichung arbeitsmarktpolitischer Ziele angemessen und erforderlich ist.
Somit kann § 50 HBG grundsätzlich im Einklang mit der genannten Richtlinie stehen. Solche Ziele können eine ausgewogene Altersstruktur, die Einstellung von Jüngeren und die Personalplanung sein.
In diesem Fall konnte jedoch keine Angemessenheit und Erforderlichkeit der in § 50 HBG festgelegten Altersgrenze nachgewiesen werden. Das Kultusministerium hätte eine Prognose über die Altersstruktur der Lehrer erstellen müssen, die auf Tatsachen basiert, um widerstreitende Interessen bei der Ruhestandregelung in Ausgleich bringen zu können. Das Fehlen dieser Angaben geht in diesem Fall zu Lasten des normanwendenden und beweisbelasteten Ministeriums.
Gegen diesen Beschluss hat das Ministerium Beschwerde eingereicht, so dass sich alsbald auch der Verwaltungsgerichtshof in Kassel mit der Frage der Rechtmäßigkeit solcher Regelaltersgrenzen beschäftigen wird.