Unserem Büro liegt eine Abmahnung der Betreibergesellschaft des „Casino de Monte-Carlo“ vor. Die Société Anonyme des Bains de Mer et du Cercle des Etrangers à Monaco aus Monte-Carlo (kurz: Casino de Monte-Carlo) hat die Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer Wojtek aus Frankfurt am Main damit beauftragt, einen Markenrechtsverstoß abzumahnen.
Die Casino de Monte-Carlo ist Inhaberin der internationalen Marke „CASINO DE MONTE-CARLO“, die unter anderem für Dienstleistungen der Klasse 28, namentlich Spielautomaten, sowie der Klasse 41, einschließlich der Bereitstellung von Spielautomaten und Informationen hierüber geschützt ist.
Auch im Online-Bereich besteht Markenschutz für die Online-Bereitstellung von Casinospielen und Online-Unterhaltung für die Unionsmarke „MONTE-CARLO“.
Abgemahnt wurde die Verwendung von „Monte-Carlo“ als Bestandteil der Kennzeichnung des Betriebes des Abgemahnten und als Bestandteil seiner Domain.
Die Casino de Monte-Carlo fordert die Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Auskunftserteilung. Des Weiteren wird gefordert sich zum Ersatz weiterer Schäden zu verpflichten und die angemeldete Domain herauszugeben.
Ebenso wird gefordert das Anwaltshonorar in Höhe von 4.196,90 € zu zahlen, wobei der Streitwert mit 500.000,00 € zugrunde gelegt wurde.