Das LG Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 20.01.2014, Az.: 2a O 58/13, darüber zu entscheiden, ob eine Unterlassungserklärung, die durch einen Minderjährigen abgegeben wurde wirksam ist.
Im zugrunde liegenden Fall bot die Klägerin bei Amazon u.a. Handyhüllen unter einer eingetragenen Marke an. Dabei erhielt die Klägerin für ihr Angebot die übliche Identifikationsnummer von Amazon, die sog. ASIN. Andere Online-Händler haben die Möglichkeit sich an diese Angebote anzuhängen. Eben dies tat auch der 17-jährige Beklagte, der mit Einverständnis seiner Eltern einen Online-Handel betrieb. Ohne das Einverständnis der Klägerin übernahm der Beklagte das Angebot inklusive der ASIN der Klägerin.
Daraufhin mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Diese unterzeichnete der Beklagte persönlich und übersandte sie der Klägerin. Diese war allerdings der Ansicht, dass nicht nur der Beklagte, sondern auch dessen Eltern die Unterlassungserklärung hätten unterschreiben müssen.
Das LG Düsseldorf gab der Klägerin Recht und hielt die abgegebene Unterlassungserklärung ebenfalls für unwirksam. Zunächst habe der Beklagte durch die Verwendung der Marke der Klägerin gegen das Markenrecht verstoßen, so dass die Abmahnung berechtigt war und der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zustünde. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung minderjährig. Zwar sei er auch dann für Rechtshandlungen seines durch die Eltern genehmigten Geschäftsbetriebes geschäftsfähig gewesen, davon sei aber nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfasst gewesen. Der Umfang der Geschäftsfähigkeit beziehe sich nach Ausführungen des Gerichts „nur auf Geschäfte, die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringt“. Zu beurteilen sei dies nach der Verkehrsauffassung, die jeweils auf die konkrete Gestalt jenes einzelnen Rechtsgeschäfts abstellt. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist hingegen nicht auf das konkrete Rechtsgeschäft zu beschränken, da diese in jedem Betrieb anfallen könne.
Demnach gehört die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach Ansicht des LG Düsseldorf nicht zum typischen Online-Handel, so dass der Beklagte diese nicht allein abgeben konnte, sondern dessen Eltern diese Erklärung hätten zusätzlich unterzeichnen müssen.