Das LG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 26.06.2013, Az.: 12 O 381/10, festgestellt, dass auch eine Internetseite durch ihr konkretes Design ein Geschmacksmuster besitzen kann und damit geschmacksmusterrechtlichen Schutz genießen kann.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Internetseite ein Muster aufweist, welches neu ist und eine Eigenart im Sinne des Art. 6 GGV besitzt. Einer Eintragung des Musters bedarf es zu dessen Schutz dann nicht, da auch ein nicht eingetragenes Muster nach der Gemeinschaftsgeschmackmusterverordnung (GGV) geschützt sein kann.
Nach dem Urhebergesetz ist eine Webseite erst dann geschützt, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist. In der Regel wird diese einer Webseite von den Gerichten nicht zugesprochen, da bisher im Design nur das handwerkliche Können des Webdesigners gesehen wurde. Daher waren Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung bisweilen eher erfolglos.
Das Gericht merkte in dieser Entscheidung jedoch an, dass bisher kein Verfahren bekannt sei, in welchem die Ansprüche auf das Geschmacksmusterrecht gestützt wurden. Dies könne allerdings, im Gegensatz zu Ansprüchen aus dem Urheberrecht, eine erfolgversprechende Möglichkeit für die Durchsetzung von Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz sein.
Sollte ein Internetdesigner seine Webseite somit im Internet kopiert sehen, sollten in jedem Falle Geschmacksmusterrechtsverletzungen geprüft werden.