Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 19.11.2013, Az.: 15 O 402/12, diverse Klauseln in den Datenschutzerklärungen und Nutzungsbedingungen von Google für unzulässig erklärt.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband auf Unterlassung. Da die Klauseln großer Anbieter wie Google oder auch Facebook häufig aus dem anglo-amerikanischen Raum stammen, sind die verwendeten Vertragsbedingungen häufig nicht mit deutschem Recht vereinbar. Dennoch müssen solche Unternehmen aber die deutsche Rechtslage beachten, wenn sie ihre Dienste auch Verbrauchern in Deutschland anbieten.
Das LG Berlin hatte demnach insgesamt 25 Vertragsklauseln des Internetkonzerns Google als rechtswidrig erklärt. Dabei handelte es sich um Klauseln aus den Daten- und Nutzungsbestimmungen, die Rechte von Verbrauchern einschränkten oder zu unbestimmt formuliert waren.
Unter anderem hatte sich Google in seinen Datenschutzbestimmungen u.a. vorbehalten „möglicherweise“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Bei diesen Bestimmungen blieb für die Verbraucher nach Ansicht des Gerichts unklar, wozu sie nun eigentlich ihre Zustimmung genau erteilen sollten.
Zudem enthielten 12 Klauseln Formulierungen, die die Rechte der Verbraucher unzulässig einschränkten. Google behielt sich vor, sämtliche eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern oder zu löschen und den Verbraucher hierüber nur zu informieren, wenn dies „vernünftigerweise möglich“ sei. Auch diese Klausel wurde nicht näher erläutert.
Zudem räumte Google sich das Recht ein, die Nutzungsbestimmungen ohne Einwilligung des Verbrauchers einseitig zu ändern. Das LG Berlin sah diese Klausel als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten ob Google Berufung gegen dieses Urteil einlegen wird.