Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem am 22.07.2013 erschienenen Urteil vom 10.01.2013, Az.: 7 Sa 766/12 entschieden, dass organisatorische Anstrengungen für einen Arbeitgeber bei der Reduzierung einer Vollzeit – auf eine Teilzeitstelle durchaus zumutbar sein können.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, welcher beim Arbeitgeber als Maschinenführer in Schichtarbeit beschäftigt war. Nun hatte er nach einer zweijährig genommenen Elternzeit den Wunsch, seine Vollzeitstelle zu reduzieren und nur noch montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr zu arbeiten. Dies lehnte der Arbeitgeber jedoch mit der Begründung ab, dass für eine solche Reduzierung der Arbeitszeit zusätzliche Schichtübergaben ausschließlich für diesen Beschäftigten eingeführt werden müssten. Dies würde zu Produktionsverzögerungen und wirtschaftlichen Nachteilen führen.
Dagegen erhob der Arbeitnehmer Klage und sowohl das ArbG Bonn, als auch das LAG Köln gaben ihm Recht.
Die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers seien nicht gewichtig genug. Eine Ablehnung der Verminderung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers kommt nur dann in Betracht, wenn nach § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG betriebliche Gründe entgegenstehen. Allein organisatorische Anstrengungen reichen hierfür nicht aus, da solche bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und damit gesetztesimmanent sind. Auch gingen die erforderlichen Anstrengungen in diesem Fall nicht über das übliche Maß hinaus.