Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 01.08.2013, Az.: 2 Sa 6/13 festgelegt, dass es bei der rechtlichen Beurteilung zwischen Wer- und Dienstvertrag und einer Arbeitnehmerüberlassung entscheidend darauf ankommt, ob die Arbeitnehmer in dem Betrieb des Dritten eingegliedert waren und vom Dritten arbeitsvertragliche Weisungen erhalten haben. Eine Eingliederung liegt bei einer jahrelangen Tätigkeit in den Betriebsräumen des Dritten, mit dessen Betriebsmitteln und bei einer direkten Beauftragung durch den Dritten vor.
Geklagt hatten zwei Beschäftigte eines IT-Systemhauses. Dieses ist ein Subunternehmen eines führenden Dienstleisters für Informationstechnologie, welcher die Kläger im Rahmen eines Werkvertrages mit der Daimler AG ausschließlich bei der Daimler AG eingesetzt hatte. Die Kläger arbeiteten aufgrund dieser Verträge von 2001 bis Ende 2011 als IT-Fachkräfte in dem Unternehmen Daimler. Die Kläger waren demnach der Auffassung, sie seien Arbeitnehmer der Daimler AG, sie seien in dem Betrieb eingegliedert und Weisungen der Daimler AG unterworfen. Die Beklagte hingegen war der Auffassung, dass die Kläger eine Arbeitnehmer der Beklagten seien. Sie hätten keine Weisungen und Arbeitsaufträge ihrerseits erhalten.
Zur Feststellung eines Arbeitsverhältnisses erhoben die Kläger zunächst erfolglos Klage vor dem Arbeitsgericht. Im Rahmen der Berufung hatte nunmehr das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg über diese Rechtsstreitigkeit zu entscheiden und bejahte ein Arbeitsverhältnis der Kläger mit der Daimler AG.
In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass es bei der rechtlichen Unterscheidung zwischen Wer- und Dienstvertrag und einer bloßen Arbeitnehmerüberlassung auf eine Eingliederung der Beschäftigten im Betrieb des Dritten ankäme. Die Kläger jedenfalls seien in dem Betrieb eingegliedert gewesen. Sie haben jahrelang in den Betriebsräumen mit Betriebsmitteln der Beklagten für diese gearbeitet und auch direkte Aufträge von Daimler-Mitarbeitern aus der Abteilung Treasury erhalten. Hierbei handle es sich auch nicht um Ausnahmefälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend verübten Vertragspraxis. Nach einer umfassenden Gesamtbetrachtung dieses Falles sei hier somit von einem Scheinwerkvertrag auszugehen.
Aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AÜG sei zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Der Personaleinsatz sei somit nicht im Rahmen eines Werkvertrages, sondern infolge einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung erfolgt.