Der BGH hatte in seinem Urteil vom 12.12.2013, Az.: I ZR 192/12, darüber zu entscheiden, ob eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel, an welchem nur Kunden teilnehmen können, die dieses Produkt zuvor erworben haben, einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt.
In dem vorliegenden Verfahren waren die Parteien jeweils Hersteller von Fruchtgummi und Lakritz. Die Beklagte schaltete im Februar 2011 eine Fernsehwerbung mit „GLÜCKS-WOCHEN“, bei der der Kunde beim Kauf von fünf Packungen und Einsendung des Kassenbons die Chance hatte bei einer Verlosung einen „Goldbärenbarren“ zu einem Wert von 5.000 € zu gewinnen. In diesem Werbespott traf Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern.
Die Klägerin ist der Ansicht, diese Werbung sei wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze. Daher nahm sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Nachdem die Vorinstanzen der Klage stattgegeben hatten, hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Nach dem Senat kann eine Gewinnspielkopplung zwar gemäß § 4 Nr. 6 UWG unzulässig sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstößt. Doch gilt für den BGH vorliegend nicht der Sorgfaltsmaßstab des § 3Abs. 2 S. 3 UWG, da die streitgegenständliche Werbung voraussichtlich und vorhersehbar nicht ausschließlich das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen beeinflussen konnte. Die Produkte der Beklagten sind sowohl bei Kindern, als auch bei Erwachsenen gleichermaßen beliebt. Ein an den Absatz des Produktes gekoppeltes Gewinnspiel kann voraussehbar auch das geschäftliche Verhalten von Erwachsenen beeinflussen. Demnach muss für die Beurteilung im Streitfall das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich sein.
Auf dieser Grundlage verstößt die Kopplung des Gewinnspiels nicht gegen die berufliche Sorgfalt, da die Kosten eindeutig aufgeführt werden und auch keine unzutreffenden Gewinnspielchancen vermittelt werden.
Auch verstößt die Fernsehwerbung nicht gegen spezielle Vorschriften des Wettbewerbsrechts, die gerade Kinder und Jugendliche schützen wollen. Zum einen werden keine unmittelbaren Kaufaufforderungen an Kinder gemacht. Zum anderen ist die Werbung auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit in unlauterer Weise ausnutzt.