Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Premiere sind unwirksam, soweit dort festgelegt wird, dass ein Abonnent auch nach Entzug der Sehberechtigung die vereinbarten Monatsraten weiter zahlen muss, so jedenfalls das Amtsgericht Bremen in seiner aktuellen Entscheidung.
Ein Abonnent hatte seinen Vertrag vorzeitig bereits kurz nach Vertragsabschluss gekündigt. Die Vertragslaufzeit betrug noch knapp zwei Jahre. Gleichwohl stellte der Abonnent seine Zahlungen ein. Nach dem er zwei Monate nicht gezahlt hatte entzog Premiere die Sehberechtigung. Im Weiteren kündigte nunmehr Premiere den Vertrag mangels Zahlung und verlangte für die Restlaufzeit des Vertrages Schadenersatz statt der Leistung. Dieses Begehren stützte Premiere auf 4.3 ihrer Geschäftsbedingungen. Diese Klausel lautet wortwörtlich wie folgt:
„Ist der Abonnent mit der Zahlung der Abonnementsgebühren in Höhe von mindestens einer monatlichen Gebühr oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand, so kann Premiere bei Fortdauer der Zahlungsverpflichtung die Sehberechtigung entziehen und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen…verweigern. …Kündigt Premiere das Abonnement nach entsprechender Abmahnung im Fall sonstiger Leistungsverletzungen des Abonnementen oder Fristsetzung zur Nacherfüllung im Falle des Zahlungsverzuges, ist der Abonnement zur Zahlung eines pauschalisierten Schadenersatzes statt der Leistung in Höhe der Abonnementsgebühren für die vertragliche Restlaufzeit abzüglich einer fünf prozentigen Abzinsung verpflichtet.“
Das Amtsgericht Bremen hat in seinem Urteil vom 23.12.2008, Az.: 8 C 4/08 festgestellt, dass eine solche Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Abonnementen gemäß § 307 Abs. 2 BGB darstellt. So sei es allgemein anerkannt, dass ein Vertragspartner in allgemeinen Vertragsbedingungen nicht seine Kardinalpflichten aushöhlen darf. Mit dem Entzug der Sehberechtigung werde kein schützenswertes eigenes Interesse verfolgt, sondern dient einzig dazu Druck auf den Abonnenten auszuüben. Ebenso sei die Klausel unwirksam, da die Pauschale für den Schadenersatz den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Dies sei hie der Fall da Premiere den Umsatz mit ihrem zu erwartenden Gewinn gleichsetzt.
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