Die Klägerinnen Warner, Universal, EMI und Sony Music verklagten einen Familienvater auf Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten in Höhe von 5.380,80 €. Dieser war Anschlussinhaber und sollte laut den Klägerinnen insgesamt 2.200 Lieder mittels Filesharing zum Upload bereitgestellt haben.
Nun entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 24.10.2012, Az.: 28 O 391/11, dass der Familienvater weder als Täter, noch als Störer für diese Rechtsverletzungen haften muss. Die Haftung als Täter schied schon deshalb aus, da der Mann nicht allein Zugriff auf seinen Anschluss hatte, sondern der Anschluss auch von seiner Ehefrau und seinen Kindern mitbenutzt wurde. Somit konnten die Klägerinnen nicht nachweisen, dass es unbedingt der Familienvater sein musste, der das Filesharing betrieben hat.
Aber auch als Störer kam er nicht in Frage, da er samt der Familie zu dem Tatzeitpunkt in Urlaub war und nachweisen konnte, dass PC und Router vom Stromnetz getrennt waren. Demnach konnte gar kein Filesharing von seinem Anschluss aus betrieben worden sein.
Hier ist jedoch Vorsicht geboten! Nicht jedem, der nachweisen kann, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause war, wird es gelingen der Haftung zu entkommen. Ein Missbrauch des eigenen Anschlusses kann leider auch stattfinden, wenn man selbst nicht zugegen ist. Hier gelang es dem Familienvater lediglich deshalb der Haftung zu entfliehen, weil er nachweisen konnte, dass sein Anschluss zu dem Tatzeitpunkt überhaupt nicht „an“ war, da die Stecker gezogen waren.