Vielfach wird im Impressum etwa bei der GmbH vergessen den Vertretungsberechtigten zu benennen. Häufig ist dies dann Grund einer Abmahnung, da regelmäßig angenommen wird, dass ein Verstoß gegen § 5 TMG (Impressumspflicht) auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Aktuell hat das Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.09.2012, Az.: 5 W 204/12 entschieden, dass das Fehlen der Vertretungsberechtigten keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies deswegen, da die Norm, die die Angabe des Vertretungsberechtigten fordert – keine Marktverhaltensregelung darstelle! Das Gericht beruft sich hierbei auf die europäische Richtlinie, die derartige Pflichten nicht beinhalten. Dementsprechend könne die strengere deutsche Regel keine wirksame Marktverhaltensnorm sein.
Bleibt abzuwarten wie die anderen Gerichte dies beurteilen werden.
Quelle:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE229702012&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10