Seit gestern steht fest, dass Eltern nicht für das illegale Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn sie ihren Kindern die illegalen Down- und Uploads verboten haben und es bis zu diesem Urheberrechtsverstoß keine Anhaltspunkte gab, dass die Kinder sich nicht an dieses Verbot halten. Dieses entschied nun der BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 – Morpheus.
In dem vorliegenden Fall hat ein 13-jähriger Junge mittels illegalem Filesharing Musik zum Upload angeboten. Seine Eltern gaben als Anschlussinhaber zwar die Unterlassungserklärung ab, die Anwaltskosten der Gegenseite sowie Schadensersatz wollten sie jedoch nicht bezahlen.
Das LG Köln verurteilte sie daraufhin am 30.03.2011, Az.: 28 O 716/10, zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000,- € für 15 Titel sowie zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 2.380,80 €.
Die Eltern legten gegen dieses Urteil zwar Berufung ein, das Berufungsgericht vertrat jedoch die Ansicht, dass die Eltern haften müssten, da sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten zwar dem Sohn das Filesharing verboten, jedoch nicht kontrolliert, ob er sich an das Verbot hält. Das Gericht ging davon aus, dass die Eltern keine Firewall und kein Sicherheitsprogramm installiert hatten, das die Installation weiterer Programme unterband, da sich in dem Falle gar keine Filesharingprogramme auf dem PC hätten befinden können. Zudem hätten die Eltern bei einer Kontrolle entdecken müssen, dass der Sohn Filesharingprogramme auf seinem PC hatte.
Der Bundesgerichtshof hat nun diese Entscheidung nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Laut BGH reicht es vollkommen, wenn die Eltern ihrem 13-jährigen Kind die Teilnahme an Filesharing verbieten. Sie müssen es weder kontrollieren, noch die Installation etwaiger Filesharingprogramme für das Kind unmöglich machen. Dieses natürlich unter der Voraussetzung, dass das Kind sich bis dahin an Verbote der Eltern hielt und die Eltern keine Veranlassung hatten davon auszugehen, dass das Kind Filesharing betreibt.
Es wird dank diesem Urteil für Abmahner reichlich schwer ihre Ansprüche aus illegalem Filesharing gerichtlich durchzusetzen. Sobald mehr als eine Person im Haushalt leben und den Anschluss nutzen, wird es diesen Abmahnern so gut wie unmöglich sein nachzuweisen, dass eine bestimmte Person den Urheberrechtsverstoß begangen hat bzw. dass der Anschlussinhaber seine Mitbewohner nicht ausreichend über das Verbot des illegalen Filesharing belehrt hat. Dieses müssten sie jedoch, um vor Gericht ihre Ansprüche durchzusetzen.