Bis dato schien das AG München ein fast unüberwindbares Hindernis für Abgemahnte. Die Anforderungen, die das Amtsgericht bisher bei Filesharing-Klage der Kanzlei Waldorf Frommer an die Abgemahnten für die Entlastung ihrer Täterschaft stellte, waren enorm hoch. Doch damit schein nun endlich Schluss zu sein.
In seinem Urteil vom 31.10.2014, Az.: 264 C 23409/13 hat das AG München die Klage von Waldorf Frommer abgewiesen und zugunsten der Abgemahnten entschieden. Abgemahnt worden war der illegale Download von Musikalben. Die beklagte Anschlussinhaberin war Mutter eines 17 jährigen und eines volljährigen Sohnes. In der mündlichen Verhandlung konnte sie glaubhaft vortragen, dass sie selbst keine technischen Kenntnisse besaß und zum streitgegenständlichen Tatzeitpunkt entweder überhaupt nicht zu Hause war oder aber derart mit dem Haushalt beschäftigt war, dass gar keine Zeit für eine Internetnutzung bestand. Zudem hatten sowohl der Ehemann der Beklagten, als auch die beiden Söhne uneingeschränkten Zugang zum Internetanschluss und konnten diesen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt auch nutzen. Jedoch konnte sich auf Nachfrage keines der Familienmitglieder den Vorwurf der Klägerin erklären, wobei eine Zeugenvernehmung nicht stattfand, da bereits im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurde, dass die Familienmitglieder von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen würden.
Eine Zeugenvernehmung war nach Ansicht des Gerichts aber auch nicht notwendig, da durch den glaubhaften Vortrag der Beklagten bereits die Vermutung der Alleintäterschaft ausgeschlossen ist. Hierbei führte das Gericht die Bearshare-Entscheidung des BGH an, nach der die Vermutung der Täterschaft schon dann ausgeschlossen ist, wenn auch andere Personen den Internetzugang nutzen konnten. Das Gericht führte weiter aus, dass die sekundäre Darlegungslast der Beklagten auch nicht zur Umkehr der Beweislast führt und demnach die Beklagte nicht die Pflicht trifft, der Klägerin die benötigten Informationen zu beschaffen. Ausreichend ist die Mitteilung, ob und ggfs. welche Person als Täter in Betracht kommt, denn an die sekundäre Darlegungslast dürfen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden.
Auch eine Störerhaftung der Beklagten war hier ausgeschlossen, da eine ausreichende Sicherung des Internetzugangs vorhanden war und zudem eine Aufklärung und Belehrung des minderjährigen Sohnes über illegale Downloads stattgefunden hatte. Überwachungsmaßnahmen der Beklagten waren vorliegend nicht erforderlich, da solche nur dann durchgeführt werden müssen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine solche Rechtsverletzung gegeben sind.
Dies ist nun endlich mal ein zu begrüßendes Urteil des Amtsgerichts München. Bleibt nur zu hoffen, dass dies keine Einzelentscheidung war und auch in weiteren Klagverfahren die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Abgemahnten nicht so enorm hoch gesteckt werden wie bisher.