Grundsätzlich liegt ein Urheberrechtsverstoß vor, wenn fremde Werke wie Videos, Fotos oder Texte von anderen Webseiten kopiert und auf die eigene Webseite eingestellt werden. Der EuGH entschied nun, dass eine andere Beurteilung erfolgen muss, wenn fremde Inhalte nicht kopiert, sondern mittels eines Links (Embedded) mit der sog. Framing-Technik in der eigenen Webseite eingebunden werden (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13).
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Hersteller von Wasserfiltersystemen zur Bewerbung seines Produktes ein kurzes Video produzieren lassen, an welchem er die ausschließlichen Nutzungsrechte besaß. Das Video wurde anschließend frei abrufbar auf YouTube hochgeladen. Ein Mitbewerber, der ebenso Wasserfiltersysteme herstellte, entdeckte das Video auf YouTube und baute es auch zu Werbezwecke mittels der Framing-Technik auf seiner Internetseite ein. Der Mitbewerber hatte das Video an sich damit nicht kopiert, sondern nur einen Embedded Link auf das bereits veröffentlichte Video gesetzt, wodurch die Nutzer seiner Internetseite bei Anklicken des Links automatisch das Video – ohne Aufsuchen der YouTube-Seite – ansehen konnten. Bei den Nutzern konnte somit der Eindruck entstehen, dass das Video unmittelbar auf der Webseite des Mitbewerbers eingebaut war.
Der Inhaber der Nutzungsrechte forderte den Mitbewerber wegen Verletzung seiner Nutzungsrechte zur Unterlassung und Schadensersatz auf. Somit stellte sich rechtlich gesehen die Frage, ob die Einbettung eines Embedded Links, durch den unmittelbar fremde Inhalte angezeigt werden, einen Urheberrechtsverstoß darstellt.
Wie auch in vorhergehenden Verfahren sah der EuGH nicht nur die Verlinkung, sondern auch das Framing als urheberrechtlich unbedenklich an. An Ansicht des EuGH stellt es keine erneute öffentliche Wiedergabe eines Werkes nach Artikel 3 Absatz 1 der einschlägigen EU-Richtlinie 2011/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, wenn durch eine Verlinkung auf an woanders veröffentlichtes Werk verwiesen wird. Dies gilt auch dann, wenn das Werk derart auf die Webseite eingebunden wird, dass der Nutzer den Eindruck bekommen kann, es sei auch dort veröffentlicht worden.
Zwar kann durch die Framing-Technik auch dazu verwendet werden, ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne dies zu kopieren und somit dem Anwendungsbereich des Urheberrechts unterfallen. Allerdings ist Framing an sich keine „öffentliche Widergabe“ des Werkes, da das Werk an kein neues Publikum wiedergegeben wird. Auf der Internetseite, auf dem das Werk tatsächlich gespeichert ist, kann das Video auch vor und ohne Verlinkung von jedem Internet-Nutzer frei abgerufen werden. Bindet nun jemand das Video per Framing in seine eigene Internetseite ein, verweist er lediglich auf das bereits veröffentlichte und frei zugängliche Werk.
Mittels der Framing-Technik können somit nun fremde Inhalte auf die eigene Internetseite eingebunden werden. Es stellt jedoch weiterhin einen Urheberrechtsverstoß dar, Produktfotos und Werbevideos von fremden Webseite herunterzuladen, auf dem eigenen Server zu speichern und dann auf der eigenen Webseite zu integrieren.