Nein? Dann sind Sie in bester Gesellschaft! Die meisten kennen dieses Prüfzeichen, auch ECE-Prüfzeichen genannt, nicht. Oder: sie haben es inzwischen aufgegeben bei all den Prüf- und Kennzeichen den Überblick behalten zu wollen.
Ein Konsument kann sich eine solche Einstellung vielleicht noch erlauben, auch wenn sie nicht empfehlenswert ist, ein Anbieter beziehungsweise Verkäufer jedoch nicht. So manch einer lernt das E-Kennzeichen deshalb erst durch eine Abmahnung eines Konkurrenten in Bezug auf dieses Kennzeichen kennen. (Derzeit werden zum Beispiel wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Bandel Automobiltechnik GmbH aus Norderstedt durch die Rechtsanwaltskanzlei Tabbert verschickt.) Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist jedoch zeit- und kraftraubend und kostet zudem viel Geld. Man sollte sich deshalb bereits im Vorfeld klar sein, was dieses Prüfzeichen bedeutet und ob man von diesem Prüfzeichen eventuell betroffen sein könnte, um seine gewerblichen Aktivitäten rechtssicher zu gestalten.
Was ist nun also das E-Kennzeichen? Das E-Kennzeichen ist kurz gesagt eine Kennzeichnung von genehmigungs- beziehungsweise zulassungspflichtigen Bauteilen an Kraftfahrzeugen.
Gemäß § 21 a II StVZO besteht das Prüfzeichen „aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Es kann auch „aus einem Rechteck, in dessen Innerem sich der Buchstabe „e“ und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen“ bestehen. Die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist dabei in allen Fällen „1“.
Das E-Kennzeichen vermittelt, dass für die mit diesem Zeichen gekennzeichneten Bauteile die erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen durchgeführt wurden und eine ECE-Bauartgenehmigung vorliegt.
Was bedeutet nun aber das Fehlen des E-Kennzeichens auf einem Bauteil für Kraftfahrzeuge für Konsumenten und Anbieter? Hat es zur Folge, dass solche Bauteile nicht in Verkehr gebracht und nicht verwendet werden dürfen? Bauteile, die keine E-Kennzeichnung besitzen, dürfen zwar in Verkehr gebracht und verkauft werden, dürfen jedoch nicht im Straßenverkehr verwendet werden. Für Konsumenten hat es zur Folge, dass sie ausschließlich Kraftfahrzeugbauteile mit E-Kennzeichnung kaufen müssen, wenn ihr Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen werden bzw. bleiben soll. Sollen aber z.B. Scheinwerfer in ein Motorrad eingebaut werden, das ausschließlich als Gartendekoration dienen soll, so kann man getrost auf das E-Kennzeichen verzichten. Hersteller und Anbieter wiederum müssen beim Verkauf die Verbraucher auf das fehlende E-Zeichen der Bauteile ausdrücklich hinweisen.
In der uns vorliegenden Abmahnung der Bandel Automobiltechnik GmbH wurde sogar bemängelt, dass der Hinweis auf die fehlende E-Kennzeichnung zu versteckt sei, so dass der potentielle Käufer hierrüber in die Irre geführt werde. Oder anders gesagt: selbst der Hinweis des Verkäufers, dass ein E-Kennzeichen fehlte, reichte nicht aus, um einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu entgehen.
Wie dieser Hinweis gestaltet sein muss, wo er sich befinden muss, kann oft nicht pauschal bestimmt werden. Es empfiehlt sich daher sich Hilfe von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu holen, um kostenträchtige Rechtsverstöße zu vermeiden. Aber auch wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist und das teure Schreiben eines Konkurrenten bereits ins Haus geflattert ist, raten wir dringen davon ab, ungeprüft die vorformulierte und mitgeschickte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Beachten Sie, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ein Leben lang bindet… Ein Verstoß hiergegen kann Schadenersatzansprüche von mehreren tausend Euro begründen.
Gerne helfen wir Ihnen! Unsere Kanzlei ist seit Jahren auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts spezialisiert und hat Erfahrung aus mehreren tausend Abmahnungen!
Soforthilfe unter 0800 -3331030 oder E-Mail an kanzlei@dr-schenk.net