In seinem Urteil vom 16. April 2015, Az.: I ZR 225/12 – Goldrapper, hob der BGH ein Urteil des OLG Hamburg auf, in dem ein Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Musikers Bushido wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Band bestätigt worden war.
Die Kläger sind Mitglieder einer französischen Gotik-Band namens „Dark S.“ und haben in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht. Nach Vortrag der Kläger habe der Beklagten bei 13 von ihm veröffentlichten Musiktiteln Abschnitte von einer Dauer von ca. 10 Sekunden verwendet, die aus Originalaufnahmen der Kläger stammen. Der Beklagte habe diese Abschnitte ohne die entsprechenden Texte der Kläger elektronisch kopiert und als sich immer widerholende Schleife („Loop“) mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und über seinen Sprechgesang gelegt. Darin sahen die Kläger eine Urheberrechtsverletzung, wobei ein Kläger seine rechte als Komponist, die übrigen ihre Rechte als Textdichter geltend machten. Die Kläger nahmen den Beklagten auf Unterlassung, Schadenersatz und Kostenerstattung in Anspruch.
Das LG Hamburg gab der Klage überwiegend statt, das OLG wies die Berufung des Beklagten zurück. Das Gericht hatte aufgrund eines eigenen Höreindrucks und teilweise unter Heranziehung eines von den Parteien beauftragten Sachverständigengutachtens die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der einzelnen Musikpassagen bejaht und durch die Verwendung dieser eine Rechtsverletzung durch den Beklagten angenommen.
Der Beklagte legte Revision ein, so dass nunmehr der BGH zu entscheiden hatte. Dieser hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage der Kläger zurück.
Nach Ansicht des BGH habe der Beklagte nur Teile der Musik, hierbei aber keine Texte der Kläger übernommen, so dass insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vorliege. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Musik und Text sei urheberrechtlich nicht geschützt, so dass die Kläger, die ihre Ansprüche als Textdichter geltend gemacht hatten, keine urheberrechtlichen Ansprüche gegen den Beklagten herleiten können. Hinsichtlich der Klage des Komponisten hat der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Es sei bisweilen nicht ersichtlich, dass die von diesem Kläger komponierten Musikstücke urheberrechtlichen Schutz genießen. Es sei nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der Musikausschnitte, bestimmt werden. Das OLG hätte nicht ohne ein vom Gericht beauftragten Sachverständigen, dass die Musikstücke über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes erfüllt sind.