Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 13.03.2015, Az.: 315 O 283/14 entschieden, dass die Werbung des Unternehmen Unilever zu der Halbfettmargarine Becel pro.aktiv unzulässig sei, da das Unternehmen mit einer zu hohen Cholesterinsenkung wirbt.
Geklagte hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), da sie in der Werbung des Unternehmens einen Verstoß gegen die europäische Health-Claims-Verordnung sah. Es handle sich um eine irreführende und wissenschaftlich nicht belegte Aussage, die demnach unzulässig sei.
Unilever hatte in der Apothekenrundschau eine Anzeige über eine komplette Seite zur Becel pro.aktiv – Margarine geschaltet, die überschrieben war mit „Cholesterin senken – mit Erfolg" und in der es hieß: „Innerhalb von drei Wochen konnte Siegrid K. ihren Cholesterinwert mit ausgewogener Ernährung, ausreichend Bewegung und Becel pro.aktiv deutlich reduzieren. ‚Mit Hilfe des Programms konnte ich meinen Cholesterinwert erfolgreich von 275 auf 211 mg/dl senken.“ Dies würde tatsächlich eine Senkung von 23 % bedeuten.
Diese gesundheitsbezogenen Angaben sind nach EU-Vorgaben aber nur erlaubt, wenn sie von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorab zugelassen wurden. Tatsächlich kann durch die dem Produkt zugesetzten Pflanzensterine der Cholesterinwert gesenkt werden. Eine Werbung mit einer Senkung ist jedoch nur von 7-10% unter der Angabe der Dauer, bis die Wirkung tatsächlich eintritt, erlaubt.
Das LG Hamburg gab der Klage statt. Für die Richter war ausschlaggebend, dass der Verbraucher die Werbebotschaft so auffasste, dass der Verzehr des Produktes ausschlaggebend für die hohe Senkung des Cholesterinspiegels sei.