Seit dem 26. April 2019 gilt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Vorher war der gesetzlich geregelte Schutz von Geschäftsgeheimnissen lediglich vereinzelt geregelt. Insbesondere wurden Ansprüche insbesondere auf §§ 17-19 UWG gestützt.
Hierdurch haben sich auch die Voraussetzungen geändert.
So muss in einstweiligen Verfügungsverfahren die von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung der Dringlichkeit vom Antragsteller nach §§ 935, 940 ZPO glaubhaft gemacht werden Für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche besteht hingegen gemäß § 12 Abs. 2 UWG eine gesetzlich geregelte Ausnahme in Form einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung der Dringlichkeit.
Das OLG München, Beschluss vom 08.08.2019, Az. 29 W 940/19 musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob diese Vermutung auch für Anprüche nach dem GeschGehG gilt.
Das Oberlandesgericht München entschied nun, dass die Eilbedürftigkeitsvermutung aus dem Wettbewerbsrecht nicht auch für Sachverhalte gelte, die sich auf Geschäftsgeheimnisse beziehen.
Das Gericht konnte weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage erkennen.
Macht man daher Ansprüche nach dem GeschGehG in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend muss man nun die Dringlichkeit darlegen und auch Glaubhaftmachen.
In dem Verfahren vor dem OLG München hat der Antragsteller da Verfahren verloren, da er das Verfahren nur zögerlich betrieben hatte.