Seit dem 01.01.2020 hat sich die Bezeichnung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle geändert. Diese heißt seit dem 01.01.2020„Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V.“.
Grund für die Änderung ist § 29 VSBG. Danach kann der Bund eine „Universalschlichtungsstelle“ einsetzen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hatte den Betrieb der „Universalschlichtungsstelle des Bundes“ ausgeschrieben. Das “Zentrum für Schlichtung e. V.“ hat den Zuschlag erhalten und benannte seine Schlichtungsstelle nun um.
Aus der „Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.“ wurde „Universalschlichtungsstelle des Bundes“.
Die Kanzlei Dr. Schenk hat nun vier Monate später stichprobenartig geprüft, ob die Händler die Formulierung geändert haben. Das Ergebnis ist ernüchternd. Es gibt zahlreiche Händler, die noch die alte Formulierung benutzen.
Die Nichtumbenennung könnte einen Wettbewerbsverstoß darstellen, der zur Abmahnung berechtigt. Bisher sind uns keine derartigen Abmahnungen bekannt. Dies heißt aber nicht, dass keine Abmahngefahr besteht.
Wir raten daher dringend die Rechtstexte anzupassen.
Es besteht im Übrigen grds. keine Pflicht an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Die Teilnahme kann auch jederzeit beendet werden. In diesem Fall sollte aber der Hinweis erfolgen, dass man weder bereit noch verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.