Die Kanzlei Dr. Schenk beantragte im Auftrag eines Mandanten beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der unzulässigen Wortmarke „Gamer“, woraufhin die Marke mit Beschluss vom 02.07.2015, (Az. 30 2013 060 629 – S97/14 Lösch) auch gelöscht wurde.
Die Vorgeschichte:
Etliche Verkäufer erhielten in der Vergangenheit von der Trade Buzzer UG, dem Inhaber der Wortmarke „Gamer“, Abmahnungen, die von dem Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel verschickt wurden. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung forderte die Trade Buzzer UG auch 1.531,90 € Rechtsanwaltskosten.
So erging es auch unserem Mandanten, der den Begriff „Gamer“ bei der Beschreibung der Bekleidung verwendete, die er auf e.Bay verkaufte. Er fiel aus allen Wolken uns suchte bei uns Rat. Unserer Einschätzung war: die Eintragung einer Wortmarke „Gamer“ war unzulässig und wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 II Nr. 1, 2 MarkenG zu löschen.
Unserer Ansicht nach gab es sogar einen weiteren Löschungsgrund, nämlich den der Bösgläubigkeit der Trade Buzzer UG bei der Eintragung der Marke gemäß § 8 II Nr.10 MarkenG.
Dies sah das Deutschen Paten- und Markenamt zunächst ebenso und führte in seiner Stellungnahme vom 26.08.2014 aus, dass die Marke sowohl wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 II Nr. 1 MarkenG als auch wegen Bösgläubigkeit der Trade Buzzer UG gemäß § 8 II Nr.10 MarkenG zu löschen sei. Insbesondere führte es zur Bösgläubigkeit aus, dass die Markenanmeldung bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Förderung des eignen Wettbewerbs des Markeninhabers oder auf die Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet gewesen sei. Denn der Markeninhaber habe neben der Marke „Gamer“ weitere Marken eintragen lassen. (So die Marken “Sheldon Cooper“, „Geek Nerd“, „Barney Stinson“ und „Walter White”.) … Dabei habe er gewusst, dass Dritte die Bezeichnung „Gamer“ auch verwendeten, ebenso wollte er diese von der Verwendung dieser Bezeichnung ausschließen, was die zahlreichen Abmahnungen der Markeninhaberin belegen würden.
In seinem Beschluss vom 02.07.2015 (Az. 30 2013 060 629 – S97/14 Lösch) ruderte das Deutsche Paten- und Markenamt jedoch bezüglich der Bösgläubigkeit der Trade Buzzer UG zurück, da laut dem Deutschen Paten- und Markenamt doch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festgestellt werden könne, dass die Trade Buzzer UG im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke bösgläubig war.
Begründet wurde der Beschluss zur Löschung der Marke deshalb nur noch mit dem Verstoß gegen § 8 II Nr. 2 MarkenG. Nach Auffassung der Löschungsabteilung stellt „Gamer“ eine glatt beschreibende Angabe der Art und Bestimmung der beanspruchten Waren dar und dies auch bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke. Die Löschungsabteilung stellte richtigerweise fest, dass die Anbieter ihre Produkte explizit als für „Gamer“ bestimmt ausweisen oder Begrifflichkeiten verwenden wie: „Gamerklamotten“, „Gamer T-Shirts“ u.s.w. Dies zeige, so die Löschungsabteilung, dass es sich um eine in der entsprechenden Branche gebräuchliche Angabe der Art und Bestimmung der jeweiligen Waren handele, die nicht zugunsten eines einzelnen monopolisiert werden dürfe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Die Entscheidung zeigt, dass man nicht jede Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung hinnehmen muss und auch zum Gegenschlag ausholen kann. Leider scheuen die meisten Betroffenenen diesen Weg, da er mit Kosten und Risiken verbunden ist.
Sie haben eine Abmahnung wegen Verletzung einer Marke erhalten? Wir helfen Ihnen gerne!