Das Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 30.6.2021, Az. 6 W 35/21 hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren festgestellt, dass zwischen der Bezeichnung „Ciao“ für ein italienisches Restaurant und einer Pizzeria, die unter dem Zeichen „Ciao Mamma“ firmiert, keine Verwechslungsgefahr besteht.
Beide Parteien haben ein Lokal in der Gegend von Darmstadt. Das Lokal des Antragstellers heißt „Ciao“ und ist nach eigener Darstellung ein gehobenes italienisches Restaurant mit Pizzeria. Die Antragsgegnerin bewirbt ihr Lokal als „Hamburgeria“ und „Pizzeria“ unter dem Namen „Ciao Mamma“.
Der Antragsteller begehrte von der Antragsgegnerin das Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung „Ciao Mamma“. Da die Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung abgab, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das OLG Frankfurt am Main wiesen den Antrag zurück.
So stelle die Bezeichnung „Ciao“ zwar eine besondere Geschäftsbezeichnung dar, der auch Unterscheidungskraft zukomme. Insbesondere bei Gaststätten und Hotels sei der Verkehr daran gewöhnt, dass sich Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablissementsbezeichnungen bedienten es aber in einem umgrenzten örtlichen Gebiet nur einen einzigen Geschäftsbetrieb mit diesem Namen gebe. Der Bezeichnung „Ciao“ könne damit eine gewisse originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Da es sich erkennbar um eine Grußformel handele, sei der Schutzbereich allerdings geringer.
Die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen „Ciao“ und „Ciao Mamma“ seien daher nicht hinreichend ähnlich, um eine Verletzungsgefahr zu begründen. Zu vergleichen sei dabei der Gesamteindruck. Der Bestandteil „Mamma“ führe zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck. Der Verkehr verstehe die Bezeichnung „Ciao Mamma“ auch nicht als Ableger des Lokals „Ciao“, da der Bestandteil „Ciao“ nicht als eigenständiger Stammbestandteil wahrgenommen werde.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 14.07.2021