Der Bundesgerichthof, Urteil vom 15.02.2022 – Az.: VI ZR 692/20 hat entschieden, dass Ärzten deren Basisdaten ungefragt vom Bewertungsportal Jameda übernommen werden keine DSGVO-Löschungsansprüche gegen den Anbieter zustehen. So gebe es für die Speicherung ein berechtigtes Interesse.
Bei dem Ärzte Such- und Bewertungsportal Jameda geschieht es regelmäßig, dass dort Basisdaten von Ärzten eingetragen werden, ohne dass diese vorher Ihre Einwilligung dazu gegeben haben. Hiergegen wehrte sich ein Arzt. Der Bundesgerichtshof hat den geltend gemachten Löschungsanspruch gemäß Art. 17 DSGVO allerdings zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass Jameda ein berechtigtes Interesse iSd. Art. 6 Abs.1 f) DSGVO an der Speicherung zustehe. So sei „für den Betrieb des Bewertungsportals, die von der Beklagten vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der im Portal – möglichst vollständig – gelisteten Ärzte unabdingbar. Denn ohne deren hinreichende Identifizierbarkeit wäre ein solches Portal weder in der Lage, den Portalnutzern einen Überblick über die für sie und ihr Leiden infrage kommenden Ärzte zu verschaffen, noch, diese von den Nutzern des Portals bewerten zu lassen. Die sich auf Namen, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertungen beschränkende Darstellung auf den Basis-Profilen erfüllt diesen Zweck und geht über das insoweit unbedingt Notwendige nicht hinaus.“
Auch wenn es Ärzten daher nicht passt, dass Ihre Daten dort veröffentlich werden, müssen sie dies dulden. Nicht dulden müssen Ärzte allerdings unberechtigte oder falsche Bewertungen. Wir empfehlen hiergegen konsequent vorzugehen, da hier eine geschäftsschädigende Handlung vorliegt, die ein Arzt nicht hinnehmen muss.
Wenn Sie Arzt sind und eine Bewertung löschen lassen wollen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.