Das OLG Frankfurt, Urteil vom 19.5.2022 , Aktenzeichen 6 U 56/21 hat entschieden, dass auch ein ohne finanzielle Gegenleistung erfolgter Beitrag einer Influencerin auf Instagram als Werbung zu kennzeichnen, wenn Ihr kostenlos E-Books überlassen worden sind und sie diese anpreist und jeweils mit sog. Tap-Tags zu den Unternehmen der Bücher verlinkt.
Das Gericht führt insoweit wie folgt aus.
Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen ist es für den Durchschnittsverbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt. Der Betrieb des Instagram-Profils fördere zum einen das eigene Unternehmen der Beklagten. Die Steigerung des Werbewerts komme unmittelbar ihrem Unternehmen zugute. Gerade scheinbar private Posts machten es für das Publikum attraktiver, Influencern zu folgen, da diese so „glaubwürdiger, nahbarer und sympathischer“ wirkten. Zum anderen fördere der Post auch die Unternehmen der Anbieter der E-Books. Es liege ein „geradezu prototypischer Fall des werblichen Überschusses“ vor. Es finde keinerlei Einordnung oder inhaltliche Auseinandersetzung oder Bewertung der herausgestellten Produkte statt. Die Beklagte habe vielmehr werbend unter Hervorhebung des außergewöhnlich hohen Rabattes die E-Books angepriesen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision beim BGH begehren.
Quelle: Pressestelle des OLG Frankfurt vom 19.05.2022
In diesen Zusammenhang ist auch die Urteils des Bundesgerichtshof, Urteile vom 9. September 2021, Az. I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20 zu verweisen. Dort hatte der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Influencer auf Fotos im Internet auch ohne Werbekennzeichnung auf Produkte verweisen dürfen, solange es nicht zu werblich ist.
Immer wieder sehen sich Influencer dem Vorwurf der Schleichwerbung ausgesetzt. Sollten auch Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne mit Rat und Tat zur Seite.