Das Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 26.10.2010, Az. 3 U 914/10 hat die Werbung eines Lebensmitteldiscounters aus Nord-Bayern verboten eine CD-Box mit dem Titel „100 Number 1 Hits“ zu vertreiben, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht ausschließlich um die Originalaufnahmen handelt.
Das Problem war, dass viele Titel nicht von den Originalinterpreten stammten, sondern eingespielte Coverversionen. Die Box enthielt auch einen entsprechenden Hinweisaufkleber. Bei der Internetwerbung wurde dieser Hinweis allerdings weggelassen. Nach Auffassung des Gerichts erwartet aber ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises, dass es sich um Originalversionen handelt. Es werde also der Musiktitel erwartet, der auch in den Hitlisten wart und eben nicht ein Coverversion.