Das Landgericht Duisburg hat mit Urteil vom 11.04.2017, Aktenzeichen 22 O 97/16 zutreffend entschieden, dass Sperrzeiten genau einzuhalten sind und ein Verstoß hiergegen wettbewerbswidrig ist.
Ein Verband hatte in einer Spielhalle in Nordrhein Westfahlen einen Verstoß gegen die Sperrzeitenregelung festgestellt und diesen abgemahnt. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde erwirkte er eine einstweilige Verfügung. Hiergegen legte der Spielhallenbetreiber Widerspruch ein, der nun zurückgewiesen wurde.
Nach § 17 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag beginnt die Sperrzeit für Spielhallen in NRW um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
Nach Darstellung des Spielhallenbetreibers wurde der Spielbetrieb um 1.00 Uhr eingestellt und es haben sich in der Spielhalle lediglich noch zwei Stammgäste aufgehalten, die noch ca. 30 bis 45 Minuten nach 1 Uhr anwesend waren und Kaffee getrunken haben.
Nach Auffassung des Gerichts liegt gleichwohl ein Verstoß gegen die Sperrzeitenregelung vor.
So sei der Begriff Sperrzeit geschichtlich übernommen. Er bezeichne seit jeher einen nächtlichen Zeitraum, während dessen bestimmte Betriebe geschlossen sein müssen, das heißt Leistungen nicht erbringen und in ihren Räumen keine Gäste dulden dürfen. Es wird insoweit auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2015, 14 S 779/94, Rn. 27 verwiesen. Der Begriff „Gast“ sei dabei weit zu verstehen. Hierzu zählen sogar Personen, die die Beschäftigten am Ende der Arbeitszeit lediglich abholen wollen.
Der Verstoß ist auch dem Spielhallenbetreiber zuzurechnen. Bei der Sperrzeitenregelung handelt es auch um eine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG.
Der Streitwert wurde auf 25.000 € festgesetzt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Nach unserer Auffassung ein sehr zu begrüßendes Urteil. In vielen Spielhallen nimmt man es mit den Sperrzeiten nicht so genau, was einen klaren Nachteil für die Spielhallen darstellt, die sich an die Sperrzeiten halten. Wenn die Verstöße auffliegen, kommt es häufig zu Schutzbehauptungen etwa dass lediglich noch die Gewinne umgebucht wurden oder eben das man nur noch einen Kaffee getrunken habe.