Ein Spieler der sich selber als spielsüchtig einstuft hatte von dem Spielhallenbetreiber verlangt, dass man ihm ein Hausverbot erteile. Der Spielhallenbetreiber wollte dem nicht nachkommen. Ein Verbraucherschutzverein zur Bekämpfung von Glückspielsucht nahm dies zum Anlass den Fall gerichtlich klären zu lassen.
Der Verbraucherschutzverein argumentierte, dass es für den Spielhallenbetreiber ein die gesetzliche Verpflichtung gäbe, Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glückspielsucht vorzubeugen. So seien sie auch verpflichtet, Sozialkonzepte gegen die Glückspielsucht zu entwickeln.
Das Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30.03.2017, 12 O 120/17 hat nun entschieden, dass trotzdem keine Verpflichtung für den Spielhallenbetreiber bestehen den Spieler aktiv den Zugang zu verwehren.
Nach Auffassung gehe es in der gesetzlichen Regelung um Prävention. Es reiche für den Spielhallenbetreiber aus, wenn man ihm an eine Glückspielhilfestelle verweist.
Interessant ist noch, das sich das Gericht eingehend mit der Frage beschäftigt hat, ob es sich bei § 6 Glücksspielstaatsvertrag um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG handelt. Gemäß § 6 GlüStV sind die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewußtem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie gemäß § 6 S. 2 GlüStV u.a. Sozialkonzepte zu entwickeln.
Im Ergebnis wurde dies vom Gericht bejaht. Es führte jedoch weiter aus, dass sich aus § 6 GlüStV keine Pflicht zur Erstellung von Sozialkonzepten ergebe, die auch Regelungen zum Umgang und Zutrittsverweigerung von Spielern berücksichtigen, die mit dem Wunsch einer Selbstsperre an die Betreiber von Spielhallen herangetreten sind.
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