Die CU Entertainment & Gastro GmbH hat durch Ihre Rechtsanwälte Scheuermann, Westerhoff und Strittmatter aus Berlin eine markenrechtliche Abmahnung wegen der Veranstaltung einer „Coyote Ugly Party“ ausgesprochen.
Der Veranstalter der Party soll diese mit „Coyote Ugly“ bei Facebook beworben haben.
Inhaber der Markenrechte an „Coyote Ugly“ ist die Ugly Inc. aus Cornwall N.Y., USA. Zwischend er Ugly Inc. Und der CU Entertainment & Gastro GmbH soll ein Lizenzvertrag bestehen, wonach die CU Entertainment & Gastro GmbH exklusive Lizenzrechte besitzen soll. Diese räumen der CU Entertainment & Gastro GmbH auch das Recht ein, Verletzungen des Schutzrechts der Marke geltend zu machen.
Eingetragen ist die Marke „Coyote Ugly“ unter anderem als deutsche Wortmarke und genießt Schutz für die Nizza Klasse 41 im Bereich der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Parties und Performance-Shows in Diskotheken, Unterhaltungs-Centren und anderen gastronomischen Einrichtungen.
In der Abmahnung wird dem abgemahnten Veranstalter vorgeworfen, durch die Nutzung der Marke „Coyote Ugly“ für seine Veranstaltung den Werbewert der Marke „Coyote Ugly“ auszunutzen und eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Ebenso würde durch die Verwendung des geschützten Begriffs die Marke verwässert werden. Es liege ein Verstoß gegen §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 5, 7 MarkenG sowie gegen §§ 3, 4 Nr. 9, 5 UWG vor.
Die CU Entertainment & Gastro GmbH fordert in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Auskunftserteilung. In der Unterlassungserklärung soll der Abgemahnte sich verpflichten, die Bezeichnung „Coyote Ugly Party“ zu beseitigen und es zukünftig zu unterlassen, die Bezeichnung für die Bewerbung von Parties oder Veranstaltungen zu verwenden. Die versprochene Vertragsstrafe, die für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung gezahlt werden soll, wird in der vorformulierten Unterlassungserklärung mit 6.000,00 € beziffert. Außerdem soll der Abgemahnte auch einen Schadensersatzanspruch der CU Entertainment & Gastro GmbH anerkennen und sich zur Zahlung eines Mindestlizenzausfallschadens in Höhe von 2.000 € verpflichten. Ebenso sei Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und in welcher Art der Abgemahnte den Begriff „Coyote Ugly Party“ genutzt hat.
Darüber hinaus soll der Abgemahnte selbstverständlich auch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung tragen, wobei der Gegenstandswert der Abmahnung mit 70.000,00 € beziffert wurde. Daraus ergeben sich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.732,90 € zzgl. Auslagen.
Sollten Sie ebenfalls von einer Abmahnung betroffen sein, beachten Sie in erster Linie die dort gesetzte Frist. Wenn diese verstreicht, kann schnell ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet werden, welches zu erheblichen Mehrkosten führt!
Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Abmahnung von einem Spezialisten prüfen.
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Kanzlei Dr. Schenk – Ihre Anwälte aus Bremen