Das OLG Frankfurt am Main, Az.: 6 U 17/19 vom 02.07.2020 hat entschieden, dass die in Spielhallen durch Vorlage eines Lichtbildausweises und Abgleich mit der Sperrdatei vorgeschriebenen Zugangskontrollen keinen Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO darstellen.
In einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit wurde einem Spielhallenbetreiber vorgeworfen, dass er entgegen der gesetzlichen Vorgaben des Hessischen Spielhallengesetz keine ausreichenden Zugangskontrollen durch Vorlage eines Lichtbildausweises und Abgleich mit der Sperrdatei durchgeführt hat. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, reichte der durch unsere Kanzlei vertretende Verband Klage beim Landgericht Frankfurt am Main ein. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Spielhallenbetreiber. Die hiergegen eingereichte Berufung blieb ohne Erfolg. In der Berufung verteidigte sich der Spielhallenbetreiber u.a. damit, dass die Regelungen des Hessisches Spielhallengesetz gegen höherrangiges Recht verstoßen würden. Das Oberlandesgericht konnte keine Verstöße feststellen, so auch keinen Verstoß gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung. Das Gericht führt insoweit wie folgt aus:
„Sieht man in der vorgeschriebenen Identitätsfeststellung eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, enthalten die §§ 6,11 Hess. SpielhG eine hinreichende Rechtsgrundlage für diese Erhebung. Nach Art 6 Abs, 1 DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Nach Art 6 Abs, 2, Abs. 3 DSGVO können die Mitgliedstaaten die hierfür notwendigen Rechtsgrundlagen schaffen. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt werden. Nach §§ 6,11 Hess SpielhG sind die für eine Sperrung erforderlichen Daten zu verarbeiten. Der Zweck dieser Datenverarbeitung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 S 1 Hess SpielhG. Danach wird das Sperrsystem zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht unterhalten.“
Weiter stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das es sich bei den §§ 5, 6, 11 Hess SpielhG um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG handelt.