Glücksspielrecht Bremen – Nebeneinander von Geldspielgeräten und Wette in Gaststätten verbotenWährend es in einigen Bundesländern mangels einer klaren gesetzlichen Regelung umstritten ist, ob in Gaststätten gleichzeitig Geldspielgeräte und …Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat am 10.03.2010 das vom Stadtamt der Hansestadt erlassene Verbot für den Betrieb eines privaten Sportwettenlokals aufgehoben. Die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Glückspielmonopols sei europarechts- und verfassungswidrig, urteilte das Gericht am Donnerstag.
Der Kläger, ein 23-jähriger Betreiber eines Internetcafés in dem auch Sportwetten vermittelt worden sind, hatte sich mit seiner Klage gegen ein Verbot der Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Wetten, insbesondere Sportwetten gewendet: Kurz nach der Eröffnung des Cafés untersagte ihm das Stadtamt den Betrieb mit Verweis auf das staatliche Sportwettenmonopol. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Bremischen Glücksspielgesetz dürfen Sportwetten nur durch die öffentliche Hand angeboten werden. Privaten ist es grundsätzlich untersagt, Sportwetten anzubieten oder zu vermitteln. Ein Eilantrag und eine Beschwerde des privaten Betreibers wurden von Gerichten zunächst zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat nun das Verbot aufgehoben.
In der Pressemitteilung vom 10.03.2011 hieß es, der Kammervorsitzende habe in seiner mündlichen Urteilsbegründung auf folgende Erwägungen hingewiesen:
Das Verbot sei rechtswidrig, da es einen unverhältnismäßigen Eingriff in die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit darstelle. Ein solcher Eingriff sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur gerechtfertigt, wenn das Sportwettenmonopol der öffentlichen Hand in seiner tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung hinreichend der Bekämpfung der Spielsucht diene. Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols verfolge dieses Ziel aber bisher nicht in kohärenter und systematischer Weise. Dies zeige sich zum einen an der Ausweitung des suchtrelevanten Automatenspielbereichs und zum anderen an der Bewerbung staatlicher Lotterien wie etwa mit dem Slogan ‘Jeder Tipp eine gute Tat’. Das Gericht betonte jedoch auch, dass sich der Betreiber an Vorgaben, die nicht das Monopol beträfen, weiterhin halten müsse – etwa an das Halbzeitwettenverbot.
Das Gericht hat in dem Urteil die Berufung zugelassen, welche die Stadt Bremen bereits angekündigt hat.
Die schriftliche Urteilsbegründung wird in Kürze vorliegen (Az. 5 K 1919/09)
Am Verwaltungsgericht Bremen sind noch weitere 37 Verfahren von Sportwetten-Anbietern anhängig..
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