Das LG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2010, Az.: 2-6 S 19/09 hat entschieden, dass ein Hotel nicht für Filesharingverstöße haftet, die von Gästen des Hotels begangen wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass die Hotelgäste zuvor belehrt worden sind.Streitgegenstand im Verfahren war eine Abmahnung, welche sich an ein Hotel richtete. Im Hotel hatte ein Gast über den verschlüsselten W-Lan Zugang des Hotels urheberrechtlich gechützte Werke über eine Tauschbörse heruntergeladen. Das Hotel wies die Ansprüche zurück und verlangteSchadenersatz für die ihm entstandenen Anwaltskosten.
Nach Auffassung des Langericht Frankurt kommt der Hotelier weder als Täter noch als Störer für die Urheberrechtsverletzungen in Betracht.Dies insbesondere deswegen, da er seine Gäste vor Nutzung angewiesen, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Eine weitergehende Prüfungspflicht vor einer ersten Rechtsverletzung bestand aufgrund der Verschlüsselung nicht.
Das Gericht sah daher in der Abmahnung einen verstoß gegen § 823 I BGB, nämlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieser eingriff geschah auch schuldhaft, da Sie ohne viorhergehende Prüfung die Abhmahnung ausgesprochen hatte.
Interessant ist die Formlulierung des Gericht, dass eine weitergehende Prüfugspflicht jedenfalls nicht vor einer ersten RFechtsverletzung besteht. Damit hat es sich eine Hintertür für den Fall offen gelassen, wenn im Hotel bereits vorher solche Verletzungen stattgefunden haben.
Das LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2010, Az.: 310 O 433/10 hat hingegen eine Haftung eines Internetcafes festgestellt, da es den erforderlichenPort nicht gesperrt hatte.
Die Urteile zeigen das Unternehmen wie Hotels, Internetcafes, usw. sich gegen Abmahnungen schützen können, indem Sie ein verschlüsseltes W-LAN verwenden, die entsprechenden Ports sperren (Internetcafe) und die Nutzer auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinweisen.
Gleiches gilt für grds. für Haftung im privaten Bereich. So hat das AG Frankfurt, Urteil vom
17.09.2009, Az.:31 C 975/08-10) festgestellt, dass es ausreicht, wenn der Anschlussinhaber das minderjährige Kind ausdrücklich über verbotene Downloads im Internet belehrt und ein ausdrückliches Verbot ausspricht. Ebenso LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06). So sei eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für den Anschlussinhaber nicht zumutbar
Höhere Anforderungen stellt insoweit das LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az.: 28 O 241/09 Hier verlangt das Gericht eine kontinuierliche Überwachung. z. B. durch Benutzerkonten mit beschränkten Rechten oder die Installation einer Firewall, in der die gebräuchlichsten Filesharing-Ports gesperrt sind. Ebenso LG köln, Urteil vom 10.01.2011, Az.: 28 O 421/10.
Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, heißt es erst mal Ruhe bewahren. In keinem Fall einfach die Unterlassungserklärung unterschreiben und den Geldbetrag überweisen.
Die Berechtigung der Abmahnung sollte durch einen aufs Urheberrecht spezialisierten Anwalt überprüft werden. Auch besteht die Gefahr weiter Abmahnungen.
Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder auch ganz abgewehrt werden. Aufgrund der täglichen Bearbeitung von einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts können wir Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.
Soforthilfe unter 0421-56638780 oder E-Mail an kanzlei(at)dr-schrenk.net