Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.11.2007, Az.: VG 4 A 364.07 entschieden, dass die Behörde einem Gaststättenbetreiber untersagen kann, alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichteten Preis oder zu einem nicht kostendeckenden Preis (sog. Flatrate-Party) auszuschenken. Es liegt damit auf einer Linie mit der Entscheidung Verwaltungsgerichts Hannover vom 11.07.2007, Az.: 11 B 3480/07.
Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin erteilte einem Diskothekenbetreiber nachträglich eine Auflage Veranstaltungen zu unterlassen, bei denen alkoholische und alkoholhaltige Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal entrichteten Preis ausgeschenkt werden.
Der hiergegen eingereichte Eilrechtsschutzantrag wurde vom Verwaltungsgericht Berlin zurückgewiesen. Als Begründung führt es aus, dass bei derartigen Veranstaltungen eine Gefahr für die Gesundheit von Gästen entstehe.
Insbesondere bestehe die Gefahr, dass Wankelmütige ihre Alkoholverträglichkeit falsch einschätzen und sich in der Folge mit dem freien Konsum übernehmen.
Ähnlich argumentierte auch das VG Hannover, welches davon ausgeht, dass bei derartigen Partys, das überwiegend junge Publikum zu einem die Gesundheit gefährdendem übermäßigen Konsum alkoholischer Getränke verleite. Bei diesem jungen Publikum handelt es sich insoweit um eine schutzbedürftige Zielgruppe.