Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 42/10 entschieden, dass es keine wettbewerbswidrige Irreführung sei, wenn ein Gebrauchtwarenhändler sein Fahrzeug unter einer falschen Suchrubrik bzgl. der Kilometerleistung anbietet. Dies gelte aber hier zunächst für den Fall, wo der Händler die korrekte Laufleistung im eigentlichen Inserat bereits in der Überschrift nennt.
Somit sei allein die unzutreffende Einordnung in eine Kategorie nicht geeignet, die potentiellen Interessenten irrezuführen. Dadurch, dass sich die Laufleistung bereits aus der Überschrift des Inserates ergebe, sei eine Täuschung nahezu ausgeschlossen.
Ob das Einstellen in einer falschen Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, beispielsweise einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbswidrig sein könnte, ließ das Gericht offen. Dies sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gewesen.
Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht als Berufungsgericht hatte der Klage zuvor stattgegeben und einen Wettbewerbsverstoß angenommen. Letztinstanzlich entschied der BGH aber dann doch anders.