Schon mehrmalig berichteten wir im vergangenen Jahr über den Rechtsstreit, den sich die Unternehmen Apple und Samsung bezüglich ihrer Tablet- Pc`s liefern.
Im September 2011 untersagte das Landgericht Düsseldorf Samsung, die beiden vorgenannten Tablet PC´s in Deutschland zu vertreiben, da sie das iPad von Apple nach § 4 Nr.9b UWG in unlauterer Weise nachahmen würden.
Nunmehr bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Entscheidung mit Urteil vom 31.01.2012, Az.: I 20 U 175/11, beschränkte das Verbot jedoch ausdrücklich auf Deutschland mangels internationaler Anwendung des deutschen UWG.
Bezüglich einer Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmustergesetzes wurde die internationale Zuständigkeit des OLG Düsseldorf jedoch bejaht, eine Verletzung jedoch verneint. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster von Apple ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Die Galaxy-Tablets seien hingegen dreiteilig aufgebaut und bestünden aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen.
Hinsichtlich des neuen Tablets „Galaxy Tab 10.1 N“ hat das Landgericht Düsseldorf am 22.12.2011 mündlich verhandelt und wird voraussichtlich am 09.02.2012 eine Entscheidung treffen. Es bleibt abzuwarten, ob sich das Gericht von den vorangegangenen Entscheidungen zu diesem Thema leiten lassen wird.