Das Landgericht München hat jüngst mit Beschluss vom 29.05.2013 (Az.: 7 O 22293/12) der Firma "Malibu Media LLC" mit Sitz in Malibu, Californien (vertreten durch die Kanzlei Urmann + Collegen) einen gehörigen Strich durch die Rechnung gezogen.
Malibu Media hatte den Erlass eines Beschlusses beantragt, um anhand einer IP-Adresse, die sie im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung ermittelt hatte, bei dem jeweiligen Provider die Nutzerdaten zu erlangen. Zweck dieses Vorgehens war natürlich eine darauf folgende Filesharing-Abmahnung gegen den ermittelten Nutzer.
Über diese IP-Adresse sollen die Pornofilme "flexible beauty" und "young passion" downgeloaded worden sein. Nachdem der Beschluss erlassen worden war, erhoben zwei der Beteiligten Beschwerde, da sie der Ansicht waren, Malibu Media habe ihre Berechtigung an der Geltendmachung der Rechte nie ausreichend dargelegt. Das Landgericht gab der Beschwerde recht.
Auch nach Ansicht des Gerichts war Malibu Media nicht nachweisbar aktivlegitimiert, da im Vor- und Abspann der Filme eine andere Firma als Produzent benannt wurde und die Antragstellerin zudem auch keine Internetseite betrieb, auf der sie diese Filme bereit stellte. Weitere Hinweise auf die Inhaberschaft der Rechte konnten auch nicht vorgelegt werden.
Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass die fraglichen Filme weder als Filmwerke noch als sog. Laufbilder urheberrechtlich schützenswert seien, weil dort keine geistige Schöpfung erkennbar sei. Diese werde nämlich nicht dadurch begründet, das ausschließlich sexuelle Vorgänge, also reine Pornografie, gezeigt werden. Daher seien die Filme nicht als Filmwerke im Sinne des Urheberrechts anzusehen.
Auch genießen die Filme keinen Laufbilderschutz, da dieser nur gilt, wenn ein Ersterscheinen der Laufbilder in Deutschland bzw. ein Ersterscheinen im Ausland und ein Nacherscheinen in Deutschland innerhalb von 30 Tagen nachgewiesen werden kann. Da hier jedoch nicht einmal DVDs oder Videos der Filme im Umlauf waren oder die Filme gar über Video-on-demand angeboten wurden (oder dies jedenfalls nicht bewiesen werden konnte), schied auch der Laufbilderschutz aus.