Nicht immer begründet eine vorangehende Abmahnung auch gleichzeitig einen Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadensersatzes. Das bewies nun das Landgericht Frankfurt am Main durch sein Urteil (Az. 2-06 S8/12) vom 29.05.2013. Dort hat es den Anspruch eines Musikunternehmens auf Zahlung eines Lizenzschadensersatzes in Höhe von 2.500,00 € abgewiesen obwohl die Beklagte zuvor wegen des Anbietens eines Musikalbums abgemahnt worden war.
Im vorliegenden Fall soll der abgemahnte Verstoß passiert sein, nachdem die Beklagte schon eine Abmahnung bekommen hatte, jedoch wegen einer anderen Rechtsverletzung. Die Klägerin berief sich in ihrer Klage nicht nur auf die Haftung aus der Täterschaft sondern auch auf die Haftung als Teilnehmerin sowie auf die Haftung aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Die Beklagte hielt dem Anspruch entgegen, dass neben ihr auch noch ihr Ehemann auf den Internetanschluss zugreifen könne und sie zudem auch keine Filesharing-Software auf ihrem PC habe.
Durch diesen Vortrag hat sie, so das Gericht, bereits die Täterschaftsvermutung entkräftet:
„Die Annahme der Täterschaft wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage damit beseitigt, wenn der in Anspruch genommene Anschlussinhaber Umstände vorträgt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Die Richtigkeit seines Vortrags unterstellt, muss also denkbar erscheinen, dass ein (oder mehrere) andere/r Nutzer seines Internetanschlusses als Täter in Betracht kommt bzw. kommen. Feststehen müssen diese Umstände nicht.“
Mit dieser Begründung zeigt das Gericht deutlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar der Beweis der Täterschaft gar nicht vorliegen muss, und dass die Täterschaft von der Klägerin zu beweisen wäre. In diesem Fall konnte eine Täterschaft jedoch nicht bewiesen werden, so dass eine Haftung wegen Täterschaft oder Mittäterschaft ausschied.
Auch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hat das Landgericht nicht erkennen wollen und bezog sich auf die Rechtsprechung des BGH.
Schließlich – obschon es auf diese Frage nicht ankam – verneinte das Gericht auch die Störerhaftung, da bei Ehegatten grundsätzlich keine Aufsichtspflicht derart bestehe, den anderen in seiner Nutzung des Internetzugangs zu kontrollieren.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Verteidigungsmöglichkeiten abgemahnter Internetnutzer erheblich gestärkt.