Das OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11 hat entschieden, dass es keine generelle Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner gibt. Die Entscheidung hat für zahlreiche Verfahren zentrale Bedeutung.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde über den Internetanschluss an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum download bereitgehalten.
Die Rechteinhaberin ließ diese Verstöße durch Ihre Rechtsanwälte abmahnen. Die Beklagte widersprach der Abmahnung mit der Begründung, dass Sie dieses Spiel nicht angeboten habe. Vielmehr sei der Anschluss überwiegend von Ihrem (zwischenzeitlich verstorbenen) Ehemann genutzt worden.
Das Landgericht hatte dem Rechteinhaber in erster Instanz noch Recht gegeben und die Ehefrau zur Unterlassung und Schadenersatz einschließlich der Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Das OLG Köln hat diese Entscheidung nun aufgehoben und der Ehefrau Recht gegeben. Zentrale Themen waren wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 (Sommer unseres Lebens) hat das OLG Köln bestätigt, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Kann der Anschlussinhaber aber einen schlüssigen Sachverhalt darlegen, dass er nicht Täter ist, muss der Rechteinhaber den Beweis für die Täterschaft erbringen. Einen solchen Beweis konnte die Rechtinhaberin nicht erbringen.
Die weitere zentrale Frage war, ob ein Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet. Das Gericht vertritt hier die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst! Eine solche soll nach Auffassung des Gerichts erst dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt, oder wenn eine Aufsichtspflicht (etwa bei Eltern für Ihre Kinder) bestünde. Beides war vorliegend zu verneinen.
Die Revision wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten wie der Bundesgerichtshof diesen Fall entscheiden wird.
Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, werden die Rechteinhaber es in Zukunft sehr schwer haben Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich die Ausgangssituation für viele Abgemahnte entscheiden verbessert hat.
Sollten auch sie eine Abmahnung erhalten haben, heißt es erst mal Ruhe bewahren.
In keinem Fall einfach die Unterlassungserklärung unterschreiben und/oder den Geldbetrag überweisen.
Die Berechtigung der Abmahnung sollte durch einen aufs Urheberrecht spezialisierten Anwalt überprüft werden.
Die geltend gemachten Forderungen können oft erheblich reduziert oder auch ganz abgewehrt werden!
Aufgrund der täglichen Bearbeitung von einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts können wir Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Wir vertreten deutschlandweit!
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