Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ist am 16.05.2012 das “Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes” Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird damit verbindlich zum 01.08.2012 in Kraft treten.
Mit der Umsetzung der zugrunde liegenden EU-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist ist Deutschland klarer europaweiter Vorreiter beim Verbraucherschutz.
Ziel des Gesetzes ist, den Verbraucher weiter vor Kostenfallen im Internet zu schützen, wie etwa vor scheinbar kostenfreien Internetangeboten, die den Verbraucher durch Täuschung zum Abschluss teuer Abo-Verträge bringen. Daher wurden die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern erheblich verschärft und konkretisiert.
Die neue Gesetzesänderung soll den Kostenfallen einen Riegel vorschieben, indem Unternehmer den Verbraucher bei kostenpflichtigen Verträgen unmittelbar vor Absendung der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente zu informieren haben. Der Vertrag soll nur dann zustande kommen, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt hat, dass der mit Abgabe der konkreten Bestellung einen kostenpflichten Vertrag schließen will. Jedenfalls bei Onlineshop erfolgt das in der Regel durch Anklicken eines Bestell-Buttons. Für diesen Button hat nun die Gesetzesnovelle bestimmte Vorgaben vorgesehen, um der Anforderung der Klarheit und Verständlichkeit Genüge zu tun:
Ist der Vertragsschluss durch Mausklick auf eine Schaltfläche vorgesehen, so hat diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis versehen zu sein. Nach dem Gesetzestext soll die Schaltfläche "gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet " sein.
Das Kriterium der Unmittelbarkeit bedeutet, dass die Information auf der letzten Seite des Bestellvorganges in hervorgehobener Weise – als am besten per Fettdruck – die Informationen bereitstellen muss. Dabei muss inhaltlich über die Folgenden Punkte informiert werden:
– die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
– die Mindestlaufzeit des Vertrags bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
– den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung inklusive aller damit verbundenen Preisbestandteile wie Versandkosten und Umsatzsteuer, Zölle, Überweisungsgebühren, ebenfalls wenn notwendig, der Grundpreis etc.
Die wesentliche Neuerung ist jedoch die "Button-Lösung". In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber neben "zahlungspflichtig bestellen" weitere Formulierungen vorgesehen, nämlich „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“.
Was ähnliche Formulierungen angeht, ist derzeit Vorsicht geboten, das hierzu noch keine Rechtsprechung verfügbar ist.