Impressumspflichten sind umfangreich und können bei Verstoß in Deutschland kostenspielige Abmahnungen nach sich ziehen. Daher sei jedem Onlinehändler zu raten, seine Plattform auf Rechtssicherheit zu prüfen, bevor die Seite online geht.
Beim Verkauf ins Ausland ist doppelte Vorsicht geboten, da die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind. Nach französischem Recht müssen beispielsweise neben Informationen über den Anbieter auch solche über den Provider mitgeteilt werden. Außerdem müssen in Frankreich folgende Angaben vorhanden im Impressum vorhanden sein:
· Höhe des Stammapitals für im Handelsregister eingetragene Unternehmen
· Identität des Internetprovider mit Adresse und Telefonnummer
· Name der für den Inhalt der Internetplattform verantwortlichen Person
Die Wichtigkeit dieser einzuhaltenden Pflichten wird deutlich, wenn man den Sanktionskatalog betrachtet, der auch für deutsche Anbieter gilt, falls in Frankreich verkauft wird. Nach französischem Recht sieht Art. 6. VI-2 LCEN nämlich bei Verstößen Geldstrafe bis zu 75.000,00 € oder Haft bis zu einem Jahr vor.
Die einfache Kopie des Impressums in französische (oder englische) Sprache reicht folglich nicht aus, um den dortigen Impressumspflichten zu genügen. Nochmals ist daher eindringlich darauf hinzuweisen, dass jeder Shopbetreiber, insbesondere, wenn er auch ins Ausland verkaufen will, seinen Shop zuvor von einem spezialisierten Anwalt rechtlich prüfen lassen sollte.