Das Amtsgericht Bremen, namentlich Frau Richterin Herzberg, Beschluss vom 30.01.2014, Az.: 10 C 0042 sieht in der einmaligen Versendung einer Werbe Mail ohne vorherige Einwilligung keine Wiederholungsgefahr, so dass es für eine einstweilige Verfügung am „Verfügungsgrund“ fehle. In der Begründung heißt es wortwörtlich wie folgt:
„Eine Wiederholungsgefahr ist bei der einmaligen Versendung von Werbemails nicht erkennbar, auch wenn mit dieser einmaligen Handlung drei E-Mails gleichzeitig verschickt wurden. Allein die fehlende Reaktion der in Italien sitzenden Antragsgegnerin innerhalb von sieben Tagen genügt nicht, eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. „
Weiter heißt es in dem Beschluss wie folgt:
„Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Antragstellerin in Ihrem Grundrecht aus Art 14 GG beeinträchtigt ist, wenn Ihr an einem Tag um 8.10 Uhr einmalig drei Werbemails zugehen.“
Zunächst erlauben wir uns auf den Beschluss des LG München I, Beschluss vom 16. 10.2008, Az.: 36 T 16536/08 hinzuweisen.
Dort heißt es wortwörtlich wie folgt:
„Das Beschwerdegericht weist neuerlich auf den Unterschied zwischen dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr und dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Verfügung hin. Die Wiederholungsgefahr ordnet sich primär dem Tatbestand der materiellen Anspruchsgrundlage zu, vgl. § 1004 Abs. I S. 2 BGB. Trotz Wiederholungsgefahr muß ein Verfügungsgrund nicht gegeben sein (Drescher, in MüKo-ZPO, 3. Auflage, § 940, Rz. 11)…“
Oder nochmal kurz:
Unter Wiederholungsgefahr ist im Rahmen einer Abmahnung die Gefahr der erneuten Verletzung der einem anderen zustehenden Rechte zu verstehen. Das hat nichts mit Dringlichkeit/Verfügungsgrund zu tun.
Was ist aber jetzt mit der Wiederholungsgefahr? Insoweit verweisen wir auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, Beschluss vom 10.02.2006, Az.: 309 T 152/05. Dort heißt es wortwörtlich wie folgt:
„Der Auffassung des Amtsgerichts, wonach eine einmalige Zusendung der E-Mail noch keine Wiederholungsgefahr begründet, kann nicht gefolgt werden. Hat – wie hier – ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Dies gilt auch außerhalb des Wettbewerbsrechts (BGH WM 1994, 641). Für den Nachweis der Widerlegung ist zu verlangen, dass das Verhalten des Störers die sichere Gewähr dafür bietet, dass weitere Eingriffe in Zukunft nicht mehr zu befürchten sind. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Nachweis der Widerlegung der Wiederholungsgefahr gelingt regelmäßig nur dann, wenn der Störer eine uneingeschränkte, bedingungslose und strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abgibt (BGH a.a.O.; Palandt/Sprau BGB Einf v § 823 Rn. 20 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Die Antragsgegnerin hat eine diesen Anforderungen genügende Erklärung bislang nicht abgegeben, obwohl sie dies ohne weiteres hätte tun können. In o.g. Schreiben hat sie lediglich mitgeteilt, die E-Mail-Adresse des Antragstellers aus ihrem Adress-Verzeichnis gelöscht zu haben. Dies genügt nicht, um eine Wiederholungsgefahr mit der zu verlangenden Sicherheit auszuschließen.“
Im Ergebnis ebenso, Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 16.10.2007, Az.4 U 91/07.
Bleibt die Frage nach ob überhaupt eine Beeinträchtigung vorliegt. Das Amtsgericht Bremen hält dies für zweifelhaft. Gründe werden selbstverständlich nicht genannt. Wir empfehlen die Lektüre des Bundesgerichtshofes.
Im BGH- Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07 heißt es wie folgt:
In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage umstritten, ob die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Zum Teil wird ein rechtswidriger Eingriff in das geschützte Rechtsgut des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs jedenfalls bei einer einmaligen Zusendung einer E-Mail mit Werbung verneint (AG Dresden NJW 2005, 2561; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 7 Rdn. 199; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 7 Rdn. 22; Baetge, NJW 2006, 1037, 1038). Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums bejahen dagegen auch bei einer einmaligen E-Mail-Versendung eine entsprechende Rechtsverletzung (KG MMR 2002, 685; GRUR-RR 2005, 66; OLG München MMR 2004, 324; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820; OLG Bamberg MMR 2006, 481; OLG Naumburg DB 2007, 911; LG Berlin NJW 2002, 2569; Fezer/Mankowski, UWG, § 7 Rdn. 97; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 189). Der letztgenannten Ansicht ist
Auf diesen Beschluss haben wir in der Antragsschrift natürlich hingewiesen.
Nette Anekdote am Rande:
Wie immer bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bitten wir um einen richterlichen Hinweis, wenn das Gericht nicht wie beantragt oder nicht ohne mündliche Verhandlung die einstweilige Verfügung erlassen will. Im vorliegenden Fall hat die Richterin auch angerufen, allerdings nur um unserer Angestellten mitzuteilen, dass der Antrag zurückgewiesen wird. Zu einem Anwalt ließ sie sich nicht durchstellen. Auf die Frage nach dem Grund wurde mitgeteilt, dass man dies im Urteil lesen werde. Da kann man nur sagen, vielen Dank, dass man unsere Angestellten von der Arbeit abhält.