Gemäß § 97 Abs. 3 Satz 2 Urhebergesetz (UrhG) ist der Gegenstandswert hinsichtlich der erstattungsfähigen Anwaltskosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen in bestimmten Fällen (etwa eine Urheberrechtsverletzung durch Privatperson) auf 1000 Euro gedeckelt. Dies hat zur Folge, dass Rechteinhaber einen erheblichen Teil der Anwaltskosten selbst zu tragen haben während Abgemahnte nur etwa 160 Euro zahlen müssen.
Hintergrund der EuGH -Entscheidung ist ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts (LG) Saarbrücken. Dort stritten die Rechteinhaberin Koch Media und ein Internetnutzer, der ein Computerspiel auf einer Filesharing-Plattform zum Download angeboten haben soll.
Die Koch Media war der Ansicht, dass ihr sämtliche vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 984,60 Euro, aus einem Gegenstandswert von 20. 000 Euro erstattet werden müssten.
Nach Urteil des Amtsgerichts (AG) Saarbrücken musste der Internetnutzer nur Anwaltskosten in Höhe von 124 Euro bezahlen.
Das AG stützte sich auf den gedeckelten Gegenstandswert in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG. Die Norm beschränkt den ersatzfähigen Gegenstandswert in bestimmten Fällen auf 1.000 Euro, wobei es eine Öffnungsklausel für Unbilligkeit gibt.
Die Kochmedia legte gegen das Urteil des AG Berufung vor dem LG Saarbrücken ein. Sie ist der Auffassung, die Deckelung sei nach EU-Recht unzulässig.
Das LG Saarbrücken wollte vom EuGH nun wissen, ob § 97a UrhG mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Danach müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Prozesskosten und sonstigen Gebühren der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein solcher Ansatz “billig”, also angemessen ist.
Der EuGH hat dies bestätigt. § 97a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes ist europarechtskonform. Nach Ansicht des EuGH lässt die Bestimmung des § 97a UrhG genügend Freiraum für den Richter, um im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Streitwertdeckelung der Billigkeit entgegenstehen könnte.